Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Zunächst möchte ich vorweg nehmen, dass es generell gegen das Personenbeförderungsgesetz verstößt, wenn Private gegen Entgelt Fahrgäste mitnehmen und befördern und damit u.a. auch Gewinn schöpfen. Privatfahrer unterliegen daher der Taxischeinpflicht. Fahrzeuge, die zur Beförderung genutzt werden und zum Einsatz kommen, müssen darüber hinaus jährlich zum TüV. Ferner bedarf es einer erweiterten Verkehrshaftpflicht, da gewerbliche Fahrten i.d.R. nicht abgedeckt sind. Ferner ist das Einkommen auch zu versteuern.
Bei Verstößen kann neben Ordnungswidrigkeitenanzeigen auch Unterlassungsklagen (Wettbewerbsrecht) und Fahrverbote (Verwaltungsrecht) etc. in Frage kommen. Einen Personenbeförderungsschein benötigen Sie daher grundsätzlich, wenn Sie mehr als 8 Personen (+ Fahrer) privat befördern, oder wenn die Beförderung entgeltlich/gewerblich erfolgt. Entgeldlich ist dabei recht weit zu verstehen.
Allenfalls Fahrten, welche lediglich die Betriebskosten abdecken und nicht der Gewinnerzielungsabsicht dienen, sind von der Taxischeinpflicht ausgenommen. (Bspw. die sog. Mitfahrzentrale)
1) Meinen Nachbar/in zum Arzttermin und zurück ?
Bei gelegentlichen Fahrten ist ein Personenbeförderungschein nicht erforderlich, insbesondere wenn es sich um Bekannte handelt.
2) Freunde (mit Lebensgefährtin) zur Gaststätte/Flughafen und zurück ?
Hier gilt das Gleiche. Sofern dies gelegentlich gemacht wird um Freunden zu helfen von A nach B zu kommen, bedürfte es auch hier keines Gewerbes oder eines Personenbeförderungsschein.
3) Fremde Personen von einer Gaststätte nach Hause , Wenn zur später Stunde kein Taxi oder Minicar mehr fährt ?
Anders hingegen, wenn hier Fremde befördert werden sollen. Hier kann es insoweit rechtlich zu Problemen kommen, wenn insbesondere damit das Personenbeförderungsgesetz unterlaufen bzw. tangiert wird.
Entscheidend ist die Gewerblichkeit mit der Gewinnerzielungsabsicht:
a) kostenlos ?
b) für Trinkgeld ?
c) für meine Betriebskosten ?
d) für Sachleistungen z.b. Bewirtung ?
e) für Dienstleistungen z.b. Heizungswartung ?
Kostenlos können Bekannte als auch Dritte immer mitgenommen werden. Gleiches gilt im Sinne der sog. Mitfahrzentrale, wenn insoweit lediglich die Betriebskosten gedeckt werden. Inwieweit hier ein Trinkgeld zählt, hängt von der Natur des Trinkgeldes ab. Wird dieses verlangt, stellt es grundsätzlich Einkommen dar. Geschieht dies auf freiwilliger Basis, dann wäre es eher eine Schenkung und beanstandungsfrei. ABER auch hier gilt die Ausnahme. Werden durch das Trinkgeld Einkommen erzielt, sind dies i.d.R. wie bei Selbstständigen voll zu versteuern, insbesondere wenn diese damit entgeltlichen Charakter im Sinne einer Aufwandsentschädigung haben.
Gleiches gilt für Sachleistungen z.B. auch Bewirtung, denn hier steht dem Gewinn eine vermögensmehrende Sachleistung/Aufwandsentschädigung gegenüber, wenn Sie z.B. in der Gastronomie umsonst essen können und dafür aber die Gäste nach Hause fahren, hätte auch dies Einkommenscharakter, da Sie damit Geld sparen und damit indirekt ihr Vermögen mehren.
Wenn Ihnen aber die Oma von nebenan, für eine Fahrt zum Arzt mal ein Mittag kocht, dann wäre dies wohl eher unproblematisch. Werden Sie aber "angeheuert" regelmäßig zu fahren, und dies gegen eine Aufwandsentschädigung gleich welcher Art, mit Ausnahme bloßer Betriebskosten "Spritgeld", dann könnte hier bereits eine gewerbliche entgeltliche Tätigkeit vorliegen.
Inwieweit Dienstleistungen/Gegenleistung vermögenswirksame Leistungen sind, muss immer anhand des Einzelfall betrachtet werden. Wenn Sie Ihren Nachbar mal zum Flughafen fahren und der schaut sich dann mal ihre Heizung an, dann wird es da gewiss keine Probleme geben. Würden Sie sich aber indes verpflichten jemand x-mal zu fahren um damit eine "Rechnung" abzubefördern, dann hätten wir hier wieder eine entgeltliche vermögenswirksame Leistung. Die auch und sogar als Einkommen i.d.R. zu versteuern wäre.
Daher muss man immer auf den Einzelfall schauen. Insbesondere mit der Beförderung von fremden Personen oder auf Abruf etc. gehen Sie ein erhebliches rechtliches Risiko ein, wenn dies gegen Entgelt oder gegen eine Aufwandsentschädigung geschieht. Insbesondere dann wenn Sie auch Werbemittel gleich welcher Art einsetzen. Bei gelegentlichen Privatfahrten im Bekanntenkreis stellt die Beförderung regelmäßig kein Problem dar.
3. Mit welchen Konsequenzen müsste ich durch unzulässige Personenbeförderung rechnen ?
Gemäß § 61 PBefG handelt
(1) Ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. Personen mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen ohne die nach diesem Gesetz erforderliche Genehmigung oder einstweilige Erlaubnis befördert oder den Auflagen der Genehmigung oder einstweiligen Erlaubnis oder Auflagen in einer Entscheidung nach § 45a Abs. 4 Satz 2 zuwiderhandelt; ...
...
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 5 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
Daher kann gegen ein Ordnungswidrigkeitenverfahren mit einer Geldbuße bis zu 10.000 EUR bzw. bis zu 20.000 EUR verhängt werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Lembcke
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