Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
In Ihrem Fall kommen die Vorschriften über die Gemeinschaft nach §§ 741 ff. BGB
zur Anwendung.
Durch Stimmenmehrheit kann nach § 745 Absatz 1 BGB
eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstands entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung beschlossen werden. Die Stimmenmehrheit ist nach der Größe der Anteile zu berechnen.
Ordnungsmäßig sind dabei alle Maßnahmen, die nach den jeweiligen Gegebenheiten im Zeitpunkt der Beschlussfassung vernünftig erscheinen und die berechtigten Interessen der Minderheit nicht übergehen.
a) Jede Besitzer (seine Gäste etc.) darf Parken nur vor sein eigenes Grundstück, Garten, Zaun, Hecke etc. ? = Ordnungsmäßige Maßnahme
b) Keine darf so Parken, das durchfahrt nicht möglich ist ? = Ordnungsmäßige Maßnahme
c) Langfristig Anhänger Parken ist nicht gestattet (genau wie der Regelung ist in Öffentlichen Straßen in unserer Statt) ?
d) "Privat Straße. Kein Winterdienst ?
e). Ein Schild darf errichtet werden "Nur Einwohner-frei. Fremd oder falsch Eingeparkte Autos werden kostenpflichtig abgeschleppt " ? = Ordnungsmäßige Maßnahme
f) Ein Gebühr für Besitzer sie die Straße befahren aber mit Schneeschippen nicht helfen. = keine ordnungsmäßige Maßnahme
g) Ein Gebühr für ein Versicherung: Was meinen Sie damit genau ?
h) Ein Gebühr für Reparaturen (die Straße is 30 Jahre alt und auf circa. 10 stellen die Pflastersteine gesunken bis zum 12 cm).
Hier gilt § 744 BGB
. Danach ist jeder Teilhaber berechtigt, die zur Erhaltung des Gegenstands notwendigen Maßregeln ohne Zustimmung der anderen Teilhaber zu treffen; er kann verlangen, dass diese ihre Einwilligung zu einer solchen Maßnahme im Voraus erteilen.
i) Ein Elektro-Rollator darf eingeparkt werden. = Ordnungsmäßige Maßnahme
j) Es darf nur durchgefahren wenn erst Schnee geschippt ist, das andere oder auch älterer Bewohner nicht über ein Kompaktierte-Eisbahn zur Garage gehen muss. = Ordnungsmäßige Maßnahme.
Die beschlossene schriftliche Benutzungsordnung sollten Sie durch einen Anwalt schriftlich aufsetzen lassen. Die Benutzungsordnung sollte dann den einzelnen Eigentümern zugestellt werden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Sehr geehrter Herr. Roth,
Danke sehr für Ihre Antwort und Rat.
1). In Ihrer Antwort, fragten Sie ... "Die beschlossene schriftliche Benutzungsordnung sollten Sie durch einen Anwalt schriftlich aufsetzen lassen. Die Benutzungsordnung sollte dann den einzelnen Eigentümern zugestellt werden."
Stehen Sie zu Verfugen diese Arbeit für uns zu erfühlen (Die Benutzungsordnung aufzusetzen und zugestellten ? ). Wir sind in Wildeshausen, Niedersachsen, 35 Minuten von Bremen und Oldenburg. Es gibt 4 Besitzer-Familien also 8 Menschen. Ein Ehepaar ist getrennt und ein ist in Ausland. Alle sind per Post und Email erreichbar.
2). In Ihrer Antwort, fragten Sie ...."Ein Gebühr für eine Versicherung: Was meinen Sie damit genau ? ". Wir waren früher beraten (bei Frag-Einen-Anwalt), dass wir eine Haftpflichtversicherung besorgen sollten deshalb, weil sollte ein Mitbesitzer kein Haftpflichtversicherung haben oder eine die nicht unsere Straße auch versichert, dann haften wir jeder. Wie geschrieben, die Straße hat Absenkungen und ist gefährlich nach Schnee z.B. für einen Fahrradfahrer. Zwei Familien sind bereit eine Haftpflichtversicherung zu bezahlen. Anderen vielleicht nicht so gern. Deshalb auch meine Fragen Dürfen wir ein Schild ") "Privat Straße. Kein Winterdienst " zu errichten und wegen einen Gebühr für Versicherung und Reparaturen.
3).Wir haben eine andere, neue Frage über Bau eines Zaunes auf die Stichstraße und noch eine Frage. Soll ich diese Frage Ihnen neue Stellen in Frag-Einen-Anwalt oder direkt fragen?
Werden Sie uns bitte über die Kosten für 1). und 3). raten und informieren.
Mit Freundlichen Grüß
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag und die positive Bewertung.
1.
Bei dem Abfassen einer entsprechenden Benutzungsordnung helfe ich Ihnen gerne weiter. Gleiches gilt im Hinblick auf Ihre zusätzlichen Fragen.
Hinsichtlich der Einzelheiten mögen Sie mich unter meiner E-Mail-Adresse: info@kanzlei-roth.de kontaktieren.
Ich würde Sie dann im Gegenzug über die Kosten ins Bild setzen.
2.
Ob eine Gebühr für eine Haftpflichtversicherung eine ordnungsmäßige Maßnahme im Sinne des Gesetzes ist, müsste noch im Einzelnen geprüft werden.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -