Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Preisangaben im Internet

10. November 2005 13:39 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Internetrecht, Computerrecht


Beantwortet von

Hallo und Guten Tag.

Aufgrund eines Rechtsstreites mit einem Mitbewerber habe ich im Dezember 2002 eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unterschrieben. In dieser Erklaerung habe ich mich verpflichtet:

„.....im geschaeftlichen Verkehr Preise von Waren, insbesonders ......(Produkte)....., in der Form „Nettopreis zzgl. Mehrwertsteuer“ anzugeben, wenn sich das Angebot oder die Werbung mit solchen Angaben auch an Letztverbraucher richtet.

..Der Unterlassungsglaeubigerin fuer jeden zukuenftigen Fall einer schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die vorstehend uebernommene Verpflichtung eine der Hoehe nach in das billige Ermessen der Unterlassungsglaeubigerin gestellte, gem. Paragraph 315 Abs.3 S.2 BGB gerichtlich zu ueberpruefende Vertragsstrafe zu zahlen:

Die vorstehenden Erklaerungen gebe ich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – gleichwohl rechtsverbindlich – und unter der aufloesenden Bedingung einer auf Gesetz oder hoechstrichterlicher Rechtsprechung beruhrenden eindeutigen Klaerung des zu unterlassenden Sachverhalts als rechtsmaessig ab“.

Inzwischen hat sich jedoch die Rechtslage geaendert. In wieweit ist meine damals abgegebene Erklaerung nun noch bindend.
Konkret gefragt:
- Gibt es eine Moeglichkeit diese Erklaerung fuer ungueltig bzw. hinfaellig erklaeren zu lassen? Oder kann ich gar die Rueckgabe verlangen?
- Kann ich auf meiner Homepage die Preise netto nennen, natuerlich mit entsprechendem Hinweis zuzueglich Mehrwertsteuer?
- Kann ich in meiner Werbung die Preise ebenfalls netto nennen?
Diese Erklaerung sorgt bei uns fuer Unsicherheit, daher moechten wir gerne Klarheit bekommen.

Schon jetzt vielen Dank.

10. November 2005 | 15:22

Antwort

von


(1350)
August-Bebel-Str. 13
33602 Bielefeld
Tel: 0521/9 67 47 40
Web: https://www.kanzlei-alpers.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

ich gehe zunächst davon aus, dass sich damals nicht verpflichtet haben, Waren in der Form "Nettopreis zzgl. Mehrwertsteuer" anzubieten, sondern dass sich gerade verpflichtet haben, dies zu unterlassen.

Sollte sich nun die Rechtslage eindeutig geändert haben oder Ihr Verhalten aufgrund eindeutiger höchstrichterlicher Rechtsprechung als zulässig erachtet werden, wäre die Unterlassungserklärung aufgrund der eingetretenen auflösenden Bedingung für Sie nicht mehr bindend (ohne diese Klausel müssten Sie vorsorglich aus wichtigem Grund kündigen) und der Gegner kann aufgrund dieser Erklärung keine Vertragsstrafe mehr von Ihnen fordern.

Allerdings sehe ich ehrlich gesagt keine geänderte Rechtslage: Nach § 1 der Preisangabenverordnung (PangV) haben Sie bei Angeboten, die sich auch an Letztverbraucher richten, die Preise anzugeben, "die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Endpreise).

Die Vorschrift verlangt dementsprechend die Angabe der Bruttopreise, so dass die Angabe "Nettopreis zzgl. Mehrwertsteuer" hiernach nicht erlaubt ist - stattdessen muss es "Bruttopreis inkl. Mehrwertsteuer und sonstiger Preisbestandteile" heißen.

Ein Verstoß gegen die PangV kann wettbewerbsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Nach altem Recht ergab sich der Anspruch des Konkurrenten aus § 1 UWG , nunmehr wohl aus §§ 3 , § 4 Nr. 11 UWG (so OLG Hamburg).

Ansonsten ist mir lediglich eine Entscheidung des AG Meppen bekannt, wonach ein Ebay-Käufer aufgrund einer Angabe im Angebot "zzgl. Mwst" auch zur Zahlung derselben verurteilt wurde. Dies betrifft allerdings nicht das Verhältnis zwischen Ihnen und Ihren Konkurrenten.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort zunächst weiterhelfen konnte.

Mit freundlichen Grüßen

Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt

info@kanzlei-alpers.de
www.kanzlei-alpers.de


Rechtsanwalt Arnd-Martin Alpers

ANTWORT VON

(1350)

August-Bebel-Str. 13
33602 Bielefeld
Tel: 0521/9 67 47 40
Web: https://www.kanzlei-alpers.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Mietrecht, Verkehrsrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER