Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Frage beantworte ich wie folgt:
Zunächst weise ich darauf hin, dass eine vollständige Überprüfung einer Nebenkostenabrechnung hier nicht erfolgen kann. Dazu müssen mindestens die komplette Abrechnung und der Mietvertrag vorliegen um die Richtigkeit ansatzweise prüfen zu können. Anhand Ihrer Angaben sind daher nur stichpunktartige Ausführungen möglich.
Die von Ihnen genannten Positionen sind umlagefähig, wenn eine entsprechende Umlagevereinbarung im Mietvertrag geschlossen wurde. Dies sollten Sie überprüfen. Die Position Abrechnungsservice ist einzuschränken, dass dies dann umlagefähig ist, wenn der Vermieter ein Abrechnungsunternehmen mit der Berechnung und Aufteilung der Wasserkosten bzw. Heizkosten beauftragt hat. Kosten für die Erstellung der Betriebskostenabrechnung an sich kann der Vermieter allerdings nicht umlegen.
Nutzerbezogene Kosten meinen in der Regel die Kosten für eine Zwischenablesung bei einem Mieterwechsel während der Abrechnungsperiode. Dazu hat der BGH aktuell (Urteil 14.11.2007, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII%20ZR%2019/07" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 14.11.2007 - VIII ZR 19/07: Kein Anspruch des Vermieters auf Erstattung einer "Nutzerwechs...">VIII ZR 19/07</a>) entschieden, dass diese Kosten nicht als Betriebskosten umgelegt werden können. Zulässig ist aber eine gesonderte Vereinbarung, die den Mieter zur Übernahme dieser Kosten verpflichtet. Prüfen Sie, ob dies in Ihrem Mietvertrag der Fall ist.
Wenn die Beträge des Vermieters und des Abrechnungsunternehmens nicht übereinstimmen und die Differenz nicht nachvollziehbar ist, sollten Sie Ihren Vermieter dringend zur Erläuterung seiner Nebenkostenabrechnung auffordern. Tun Sie dies auf jeden Fall schriftlich und sorgen Sie dafür, dass Sie den Zugang des Schreibens nachweisen können, falls es später einmal auf die Einhaltung der Einwendungsfrist ankommen sollte.
Als Mieter haben Sie keinen Anspruch auf eine Zwischenabrechnung. Die Abrechnungsfrist des § 556 III BGB
richtet sich daher tatsächlich nicht nach Ihrer Mietzeit, sondern nach dem Abrechnungszeitraum. Insoweit hat der Vermieter innerhalb der Jahresfrist pünktlich abgerechnet.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Wenn Sie eine weitere Rechtsvertretung durch mich wünschen, bitte ich Sie, sich unter den oben angegebenen Kontaktdaten mit mir in Verbindung zu setzen. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Guido Matthes
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Hallo und erstmal Danke für die Antwort.
Der Posten "Abrechnungsservice" taucht in der Abrechnung sogar zwei Mal auf!
Ein Mal bei den Brennstoffkosten mit 302,50 Euro und ein Mal mit 120,70 Euro bei den Kosten für´s Kaltwasser!
Was genau sich hinter der Bezeichnung "Abrechnungsservice" verbirgt erschließt sich mir leider auch nicht.
Was die "Nutzerbezogenen Kosten" (in Höhe von 42,84 Euro) angeht:
Die erscheinen zwar, sind aber nicht näher ausgeführt. Was es damit auf sich hat kann ich nicht sagen.
Es gibt zusätzlich dazu aber noch den Posten "Kostenteilung bei Nutzerwechsel (Einzug)", der zusätzlich nochmal mit 17,85 Euro angerechnet wird.
Sind beide Posten in dieser Form überhaupt zulässig?
Mit freundlichen Grüßen
Die Position Abrechnungsservice ist dem Grund nach voraussichtlich korrekt, wenn vertraglich umlegbar.
Hinsichtlich der Kosten des Nutzerwechsels verweise ich auf die Antwort der Ausgangsfrage und die dort genannte aktuelle Entscheidung des BGH; die Abrechnung ist nicht zulässig. Die Kosten sind in Ihrem Fall vermutlich doppelt enthalten, da Sie in einer Abrechnungsperiode ein- und ausgezogen sind.
Mit freundlichen Grüßen