Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich - die Richtigkeit Ihrer Angaben vorausgesetzt - anhand der von Ihnen gemachten Angaben gerne wie folgt summarisch beantworten möchte:
Nach § 184b StGB
wird der Besitz kinderpornographischer Schriften mit Freiheitsstrafe mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Eine Geldstrafe ist im Gesetz ausdrücklich nicht vorgesehen
Die Höhe der Strafe ist neben der Anzahl und Schwere der Straftaten auch abhängig davon, ob Sie bereits einschlägig in Erscheinung getreten sind. Soweit Sie strafrechtlich nicht einschlägig vorbelastet sind, können Sie mit einer Freiheitsstrafe auf Bewährung rechnen, welche am unteren Rand des Strafrahmens anzusiedeln sein wird. Abhängig davon, wie schlimm die Darstellungen in dem Video sind, kann diese Strafe auch nach oben ausschlagen.
Ihr PC kann nach den §§ 94
, 98 StPO
beschlagnahmt und nach § 74 StGB
als Tatwerkzeug eingezogen werden. Sie erhalten den PC dann nicht wieder. In der Regel wird die Einziehung des PC bei Straftaten der vorliegenden Art angeordnet. Inwieweit die Einziehung rechtmäßig ist, können Sie prüfen lassen, soweit die Einziehung auch tatsächlich angeordnet wurde.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine erste rechtliche Orientierung vermittelt zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Sofern Sie eine abschließende Beurteilung Ihres Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Philipp Achilles
Rechtsanwalt
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Gisselberger Straße 31
35037 Marburg
Telefon: 06421 – 167129
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