Sehr geehrter Ratsuchender,
die Beratungshilfe wird Ihnen im Starfverfahren nichts nützen, da dort nur das Beratungsgespräch, nicht jedoch die komplette Verteidigung abgegolten wird. Sie sollten sich also vorab schon einmal darauf einstellen, einen Rechtsanwalt bezahlen zu müssen (ggfs. auch in monatlichen Raten, das müssen Sie mit dem Kollegen abklären).
Denn einen solchen einzuschalten, rate ich Ihnen dringend. Da Ihr "Bekannter" offenbar recht tätig geworden ist, müssen Sie damit rechnen, das Sanktionen wie Hausdurchsuchung / Haft zumindest im Raume stehen. Die Haft wird aber aller Voraussicht nicht in Betrahct kommen, angesichts Ihrer Sachverhaltsdarstellung.
Wie genau Sie nun belastet werden, kann nur der Einblick in die Ermittlungsakte zeigen, die aber ALLEIN ein Rechtsanwalt erhält.
Auch nach Akteneinsicht sollte dann das weitere Vorgehen geklärt werden.
Sie können aber keineswegs hoffen, dass Ihnen die befürchteten Sanktionen erspart beliben, weil Sie "nur" eine Vorladung bekommen haben. Es steht der Staatsanwaltschaft jederzeit frei, daneben beim Strafreichter die Hausdurchsuchung / Haft zu beantragen.
Sie sehen also, dass hier ein Rechtsanwalt wirklich Not tut.
Mit freundlichen Grüßen
rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail:
Kommt eine U-Haft denn evtl wirklich bei ausschlieslichem Eigenkonsum (keien weitergabe) in betracht bzw ist eine solche maßnahme verhältnismäßig? wäre eine Katastrophe in Bezug auf meine Tochter.
Dies ist meine größte Sorge.
Kommt eine U-Haft denn evtl wirklich bei ausschlieslichem Eigenkonsum (keien weitergabe) in betracht bzw ist eine solche maßnahme verhältnismäßig? wäre eine Katastrophe in Bezug auf meine Tochter.
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Kommt eine U-Haft denn evtl wirklich bei ausschlieslichem Eigenkonsum (keien weitergabe) in betracht bzw ist eine solche maßnahme verhältnismäßig? wäre eine Katastrophe in Bezug auf meine Tochter.
Dies ist meine größte Sorge.
Kommt eine U-Haft denn evtl wirklich bei ausschlieslichem Eigenkonsum (keien weitergabe) in betracht bzw ist eine solche maßnahme verhältnismäßig? wäre eine Katastrophe in Bezug auf meine Tochter.
Dies ist meine größte Sorge.
Die H-Haft würde so nicht in Betracht kommen. Nur, woher soll die Ermitungsbehörde wissen, ob Sie Dealer oder Konsument sind. Nach dem sms-Nachrichten könnte doch zunächst die Vermutung bestehen, dass Sie mehr als ein Konsument sind.
Sicherlich wird bei der Frage der Verhängung der U-Haft auch die Verhältnismäßigkeit geprüft und Sie können davon ausgehen, dass dann diese Maßnahme nicht verhängt wird.
Sie können aber nicht davon ausgehen, dass solche Maßnahmen auf jeden Fall unterbleiben, weil Sie "nur" eine Vorladung bekommne haben.
Falls Sie einen Kollegen nicht beauftargen wollen (können) sollten Sie dann mit der Polizei in Verbindung treten und UMFASSEND reinen Tisch machen.