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Polizei findet verschriebene Medikamente - Handelt es sich noch um geringe Mengen?

| 26. Oktober 2021 17:50 |
Preis: 50,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von


18:34

Folgende Sachlage sei angenommen: Die Polizei findet im Rahmen einer Hausdurchsuchung, welche aufgrund von Beleidigung im Internet durchgeführt worden ist, folgende Mengen nachweislich von Ärzten verschriebener Medikamente:

6300 mg Lisdexamfetamin (Elvanse Adult)
13.700 mg Methylphenidat (Medikinet Adult)
800 mg Zolpidem

Handelt es sich hierbei jeweils noch um "geringe Mengen" im strafrechtlichen Sinne? Das Problem ist, dass dem Durchsuchten Handel unterstellt wird, den er niemals betrieben hat.

26. Oktober 2021 | 18:21

Antwort

von


(874)
Gräfelfinger Str. 97a
81375 München
Tel: +4917664624234
Web: https://www.kanzlei-richter-muenchen.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Die Höchstmenge nach BtmG

- für Lisdexamfetamindimesilat ist: 2.100 mg

- für Methylphenidat: 2.400 mg

- Zolpidem bis zu 8.5 mg

Die zulässigen Höchstmengen sind daher weit überschritten.

Sie müssen daher mit der Eröffnung eines Strafverfahrens rechnen. Der Handel mit Btm wird bei solchen Mengen über der Höchstmenge vermutet.

Gerne kann ich Sie in diesem Verfahren verteidigen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rückfrage vom Fragesteller 26. Oktober 2021 | 18:28

Hallo,

meines Erachtens handelt es sich hierbei allerdings um die jeweils geltenden Höchstgrenzen, die für die Verschreibung für Ärzte gelten. Diese dürfen die von Ihnen genannten Mengen (ohne Ankreuzen des As auf dem Rezept) für jeweils 30 Tage verordnen. Danach habe ich jedoch nicht gefragt.

Falls Sie anderer Meinung sind, geben Sie bitte an, wo diese Regelung im BtmG zu finden ist. Vielen Dank.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 26. Oktober 2021 | 18:34

Sehr geehrter Fragesteller,

Die Höchstgrenzen sind zu finden im

Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz - BtMG)
Anlage III (zu § 1 Abs. 1)
verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmitte

Beei weiteren Fragen können Sie mich gerne per email anschreiben.

Beste Grüße
RA Richter



Ergänzung vom Anwalt 26. Oktober 2021 | 19:15

Sehr geehrter Fragesteller,

Danke für den Hinweis. Ich habe die Tabellen durcheinander gebracht.

Hier die Hächsztmengen nach BtMG:

Für Lisdexamfetamindimesilat und Methylphenidat ist keine Höchstmenge bestimmt.
Das bedeutet, die Einfuhr ohne Rezept ist ab jeglicher Menge untersagt.

Für Zolpidem ist die erlaubte Menge bis zu 8.5 mg.

Beste Grüße
RA Richter

Bewertung des Fragestellers 28. Oktober 2021 | 00:15

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