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Pirvathaftpflicht lehnt Schadenregulierung ab wegen Benzinklausel.

1. Februar 2023 16:22 |
Preis: 75,00 € |

Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo,
im Juni 2022 fuhren wir mit einer befreundeten Familie in Urlaub - Meine Lebensgefährtin und ich (unverheiratet), unser Sohn (4J) und ein befreundetes Pärchen mit gleichaltrigem Sohn.

Vor unserem Ferienhaus parkte das Auto meiner Lebensgefährtin, daneben der Mietwagen unserer Freunde. Ich baute den Kindersitz aus dem Auto meiner LG aus, um diesen im Haus zu reinigen. Ich geriet mit der Isofix-Halterung des Sitzes an den Lack des Mietautos unserer Freunde. Dies hinterlies einen Kratzer. Den Schaden meldeten wir unverzüglich (am 20.06.2022) an die Haftpflichtversicherung.

Der Schaden beläuft sich laut Autovermietung auf etwas über 1100€.

Zur Versicherung: Es ist eine Hausratversicherung kombiniert mit einer privaten Haftlichtversicherung. Versicherungsnehmer ist meine Lebensgefährtin, ich bin als Haushaltsangehöriger mitversichert.

Alleinige Halterin des Autos ist meine Lebensgefährtin.

Die Versicherung verschleppte über Monate die Regulierung des Schadens, bis wir am 19.01.2023 ein Ablehnungsschreiben erhielten:

"Sehr geehrte XXXX,
der o.g. Schaden wurde gemäß den zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen geprüft und bearbeitet.

Leider handelt es sich bei dem von Ihnen eingereichten Schaden um keinen durch uns versicherten Schaden. Schäden die im Zusammenhang mit dem Gebrauch von Kraftfahrzeugen stehen sind gemäß Benzinklausel ausgeschlossen.

Bitte haben Sie Verständnis, dass wir diesen Schaden aufgrund dessen leider ablehnen."

Wir haben am 28.01.2023 Widerspruch eingelegt, zunächst ohne detaillierte Begründung.

- Wir sind der Meinung, dass die Benzinklausel hier nicht greift, denn der Verursacher des Schadens bin ich. Ich bin weder Halter, noch Fahrer des KfZ, aus dem der Kindersitz ausgebaut wurde.
- Weiterhin wurde das KfZ zu der Zeit nicht bewegt.
- Ich bin mir nicht sicher, ob der Ausbau des Kindersitzes unter das Be- und Entladen des Fahrzeuges fällt, was wiederum eine Bedingung für die Anwendung der Benzinklausel sein könnte. Der Ausbau wurde vorgenommen, um den Sitz zu reinigen.

Frage:
- Fällt dieser Schaden unter die Regelungen einer Benzinklausel?
- Wenn nein, welche Argumente können wir für einen rechtssicheren Widerspruch anführen?
- Wenn ja, können wir zumindest Ansprüche geltend machen wegen der Verzögerung der Schadensregulierung um fast 7 Monate?

Viele Grüße: Schymmerlos











Eingrenzung vom Fragesteller
1. Februar 2023 | 16:32
1. Februar 2023 | 17:02

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Grundsätzlich setzt der Ausschluss der "kleinen Benzinklausel" in der Haftpflichtversicherung voraus, dass sich eine Gefahr verwirklicht hat, die gerade dem Fahrzeuggebrauch eigen, diesem selbst und unmittelbar zuzurechnen ist (BGH VersR 2007, 388; OLG Saarbrücken r+s 2012, 591).
Dasjenige soll aus dem Anwendungsbereich der Privathaftpflichtversicherung ausgenommen werden, was typischerweise dem Versicherungsschutz der Kfz-Haftpflichtversicherung unterfällt, nämlich die Haftpflicht der dort versicherbaren Personen für den durch Gebrauch eines Kraftfahrzeugs verursachte Schäden.
Der Gebrauchsbegriff ist grundsätzlich weit auszulegen, das Fahrzeug muss also für die schadensstiftende Verrichtung aktuell, unmittelbar, zeitlich und örtlich nahe eingesetzt worden sein (BGH, VersR 1979, 956). Voraussetzung ist weiterhin, dass die für das Fahrzeug typischen Funktionen in Tätigkeit gesetzt werden.
Diese Voraussetzungen sehe ich in Ihrem Fall nicht. Das Fahrzeug war ordnungsgemäß abgestellt und der Zündschluss wahrscheinlich bereits aus dem Zündschloss entfernt. Der Schaden dürfte daher nicht beim Gebrauch eines Kfz zustandegekommen sein.

Für die Argumente gegenüber Ihrer Haftpflicht können Sie gerne auf o.g. zurückgreifen.
Schadensersatzansprüche aufgrund der verspäteten Regulierungsablehnung können nicht geltend gemacht werden.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Mohamed El-Zaatari

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