Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Als bauliche Anlagen haben PV-Anlagen die gesetzliche Abstandsfläche aus §§ 5, 6 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) einzuhalten. Sonnenkollektoren auf oder an Gebäuden sind ebenso abstandsflächenrelevant wie selbständige Solaranlagen. Der gesetzliche Mindestabstand beträgt 2,5 m (§ 5 Abs. 7 Satz 2 LBO).
Photovoltaische Module müssen die Anforderungen von Teil B 3.2.1.25 ff. der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VwV TB) erfüllen, insbesondere den Brandschutz gewährleisten. Technisch wird auf EU-Vorschriften verwiesen.
Das PV-Modul muss danach entsprechenden Abstand zu einem Rettungsfenster im Dach halten.
Die PV-Anlagen werden vor Ort nur überprüft, wenn dazu Anlass besteht. Eine besondere Bauabnahme für PV-Anlagen gibt es nicht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonNotar und Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
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Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Sehr geehrter Herr Geißlreiter
Sie haben leider meine Frage zum Teil falsch verstanden.
Meine Frage bezüglich des Abstands bezog sich auf Doppelhäuser und Reihenhäuser, d.h. um Gebäude nebeneinander.
Welchen Abstand muss die PV-Anlage vom Reihenhaus zum Reihenhaus, also nebeneinander, einhalten? und welche Vorschriften/ Gesetz regelt das?
Für Dächer gibt es auch Vorschriften die die Materialwahl vorgeben. Das Material muss
(120 Minuten) dem Feuer Widerstand leisten.
Die Ziegelbedachung wird im Falle der PV-Anlagen, durch Glas überdeckt!! D.h. der Brandschutz fällt weg? Glas kann nicht den gleichen Widerstand erfüllen wie Ziegel.
Wenn meine Behauptungen falsch sind, dann korrigieren Sie mich bitte.
Findet hier die Musterbauordnung MBO Anwendung?
Zweiter Punkt, Ihrer Aussage:
Photovoltaische Module müssen die Anforderungen von Teil B 3.2.1.25 ff. der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VwV TB) erfüllen, insbesondere den Brandschutz gewährleisten. Technisch wird auf EU-Vorschriften verwiesen.
Mit dieser Antwort kann ich leider nichts anfangen! Wo finde ich die Technische Baubestimmungen (VwV TB)? und die EU-Vorschriften.
Vielen Dank für Ihre Unterstützung.
Sehr geehrte Fragestellerin,
nimmt man eine Doppelhaushälfte oder ein Reihenhaussegment als Objekt der rechtlichen Betrachtung, gilt folgendes:
PV-Anlagen dürfen als Dachaufbauten grenzständig errichtet werden (vgl. § 9 Abs. 4 der Allgemeinen Ausführungsverordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen zur Landesbauordnung - LBOAVO).
Die Musterbauordnung ist kein gültiges Gesetz, sondern eine von den Ländern gemeinsam erarbeitete Vorlage für den Erlass von Bauordnungen in den Ländern. In Baden-Württemberg gilt folglich (ausschließlich) die Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO).
Die VwV TB finden Sie hier: https://um.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-um/intern/Dateien/Dokumente/3_Umwelt/Baurechts-_und_Bergbeh%C3%B6rde/171220_VwV_Technische_Baubestimmungen.pdf
Die dort genannte EU-Verordnung 2014/35/EU bezieht sich auf das Produkt, die PV-Anlage (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32014L0035&qid=1661329125719&from=EN). Die Grundaussage trifft Art. 2:
Elektrische Betriebsmittel dürfen nur dann auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden, wenn sie - entsprechend dem in der Union geltenden Stand der Sicherheitstechnik - so hergestellt sind, dass sie bei einer ordnungsgemäßen Installation und Wartung sowie einer bestimmungsgemäßen Verwendung die Gesundheit und Sicherheit von Menschen und Haus- und Nutztieren sowie Güter nicht gefährden.
Anhang I enthält eine Zusammenfassung der wichtigsten Angaben über die Sicherheitsziele.
Die CE-Kennzeichnung der PV-Anlage bestätigt die Einhaltung dieser Sicherheitsanforderungen.
Erfüllt ein PV-Modul diese technischen Anforderungen, darf es auf dem Dach angebracht werden unabhängig von den für die untenliegende Bedachung geltenden Brandschutzanforderungen.
Beste Grüße von Gero Geißlreiter, Rechtsanwalt