Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Fragen auf der Basis der gegebenen Informationen wie folgt.
Weil das hier noch Dritte lesen können, möchte ich vorweg klar stellen, dass mit IBC in der Sachverhaltsdarstellung gemeint ist: „International Business Structure". Ein anderes Synoym wäre etwa SPV (=Special Project Vehicle). Letzten Endes sind damit immer Gesellschaftsgründungen in Drittländern gemeint, wobei hier in der Fragestellung offen gelassen wird, welche „Places of Incorporation" erwogen werden oder ob schon eine Gesellschaftsgründung erfolgt ist.
Nun zu den Fragen:
Frage 1.) Egal welche gesellschaftsrechtliche Position dem Inhaber zugewiesen wird, ob Dividenden ausgeschüttet werden oder nicht, ob er ein Gehalt bezieht oder nicht, wird er nicht umhin kommen auch das rein passive Halten von Anteilen an der IBC in seiner deutschen Steuererklärung aufgrund des Welteinkommensprinzips zumindest anzugeben, weil er solange in Deutschland unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig ist, wie er hier einen Wohnsitz hat (§ 1 EStG
). Falls der Inhaber auch die deutsche Staatsbürgerschaft hat, wird er dem auch für die nächsten zehn Jahre nach dem Wegzug in ein Niedrigsteuerland nicht entkommen können, sollte das erwogen werden und sofern auch die weiteren Voraussetzungen von § 2 AStG erfüllt sind.
Frage 2.) Ja, aber die Pflicht, Betriebseinnahme und Ausgaben von Privateinnahmen und Ausgaben zu trennen, ergibt sich hier weniger aus dem deutschen Steuer- oder Handelsrecht sondern aus dem materiellen Gesellschaftsrecht des „Places of Incorporation". Praktisch jede gesellschaftsrechtliche Struktur setzt voraus, dass die directors eine solche Pflicht gegenüber der Corporation und deren share-holders/beneficiaries haben. Die Folge von Verstößen bei Ein-Personen-Gesellschaften ist , dass es außenstehenden Gläubigern, zu denen auch Finanzbehörden gehören können, deutlich leichter fällt, die direkte, persönliche Haftung des Directors/Gesellschafters zu erreichen („Piercing the corporate veil"). Auch bei reinen Inlandssachverhalten sind Entnahmen etwa bei einer GmbH ja nicht generell verboten, sie führen nur dazu, dass die Wirtschaftsgüter fortan als im Privatvermögen gehalten werden, was zu einer höheren Körperschafststeuer führen kann (Stichwort: Verdeckte Gewinnausschüttung) oder aufgrund der Aufdeckung sogenannter stiller Reserven auch zu einer höhen individuellen Einkommenssteuer des Entnehmers.
Frage 3.a.) zielt, vermutlich auf die deutsche Umsatzsteuer. Hier muss man auch bei Vertragsschluss zwischen einer Drittlandsgesellschaft und einem deutschen Unternehmer beim Handeln mit virtuellen Waren beachten, dass Leistungsschulder der deutschen Umsatzsteuer hier der deutscher Unternehmer ist (§ 3a Abs.2 UstG). (Die Neuregelungen ab Januar 2015 enthalten nur Veränderungen für Verträge mit Verbrauchern, was nach der Fragestellung ausgeschlossen ist. Sie wären aber relevant, falls die Drittlands-IBC auch mit Verbrauchern im EU-Raum kontrahieren soll. Die Drittlands-IBS müsste fortan für jeden EU-Verbraucher einzeln die Umsatzsteuersätze des betroffenen EU-Landes ausweisen, vereinnahmen und auskehren).
Frage 3.b) Vorgesehen scheint, dass mit rein virtuellen Gütern zwischen der IBC mit Sitz in einem Drittland und gewerblichen Unternehmen in Deutschland gehandelt wird. Wenn letztlich zumindest die gleichen Inhaber oder diesen nahe stehende Personen auf beiden Seiten des Vertrages stehen, ist hier zu beachten, dass die Transfer-Pricing-Vorschriften des §1 AStG eingehalten werden („bargain at an arm´s length") oder auf Deutsch: Die Vereinbarungen zwischen der IBC und der deutschen GmbH oder sonstigen Unternehmen müssen einem Fremdvergleich wie unter fremden Dritten Kaufleuten standhalten.
Frage 4.) Ja, falls sich das politisch durchsetzen sollte und auch von den primär betroffenen Jurisdiktionen entsprechend umgesetzt wird, woran man seine Zweifel haben kann.
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Frohes Fest & Mit freundlichen Grüßen
Ra. Jahn
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