Sehr geehrter Fragesteller,
auf Ihre Frage darf ich Ihnen antworten wie folgt.
Die Grundsätze nach Einkommensteuergesetz und Rechtsprechung lauten wie folgt:
Nach § 3 Nr. 36 EStG
sind Einnahmen für Leistungen steuerfrei, die zu körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen oder Hilfen bei der Haushaltsführung bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 SGB XI
erbracht werden, wenn diese Leistungen von Angehörigen des Pflegebedürftigen oder von anderen Personen erbracht werden, die damit die sittliche Pflicht i.S.d. § 33 Abs. 2 EStG
gegenüber Pflegebedürftigen erfüllen.
Hat der Stpfl. einen pflegebedürftigen Angehörigen in seinen Haushalt aufgenommen, um ihn dort zu pflegen und zu versorgen, und erhält er dafür aus dem Vermögen des Pflegebedürftigen Geldbeträge, so vollziehen sich diese Leistungen und die empfangenen Zahlungen im Regelfall im Rahmen der familiären Lebensgemeinschaft. Sie erfüllen grundsätzlich nicht die Voraussetzungen des Erzielens von Einkünften i.S.d. § 2 EStG
(BFH Urteil vom 14.9.1999, IX R 88/95
, BStBl II 1999, 776
).
Das Pflegegeld gem. § 37 SGB XI
bläuft sich je nach Pflegegrad von 316,-- bis 901,-- EUR monatlich, In diesem Rahmen müssten Sie sich also bewegen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Auskunft behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Andrea Brümmer
Rechtsanwältin
Sehr geehrte RA Brümmer, vielen Dank für Ihre Antwort. Ich konkretisiere wie folgt: Die Eltern leben aktuell nicht im Haushalt des Kindes, sondern in ihrem Eigentum. Das Kind ist vielmehr täglich bei ihnen. Es wurde bis dato keine Pflegestufe durch die Eltern beantragt. Sie sind relativ vermögend und bestreiten ihre Ausgaben aktuell ohne die Inanspruchnahme der Pflegeversicherung. Das Kind unterstützt sie bei den in der Frage genannten Tätigkeiten. Kann in einem solchen Fall Pflegegeld (monatliche Aufwandsentschädigung) steuerlich unschädlich durch die Eltern gezahlt werden? Wenn ja, dann in welcher Höhe? Vielen Dank.
Sehr geehrter Fragesteller,
auf Ihre Rückfrage darf ich antworten wie folgt.
Um sicher zu gehen, würde ich dann Ihren Eltern doch empfehlen, eine Pflegestufe zu beantragen, dann hat man auch Klarheit, in welcher Höhe die Aufwendungen steuerfrei sind.
Dieselbe Regelung wie im EStG findet sich übrigens in § 13 Nr. 9a ErbschaftssteuerG in Hinblick auf denkbare Schenkungssteuer.
Falls Sie das nicht wollen, müsste man die Zuwendungen möglichst als Unterhaltsbeitrag darstellen, der ist nach § 13 Nr. 12 ErbschaftssteuerG steuerfrei.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Ergänzung behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Andrea Brümmer
Rechtsanwältin