Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Solange der Pachtvertrag keine besonderen Regeln enthält, kann der Pächter dort anpflanzen, was er will und was die Gesetze erlauben.
Bezüglich der Grenzbepflanzung gelten die normalen Gesetze. Vielleicht können Sie kurz mitteilen, in welchem Bundesland das Grundstück liegt? (Gartenbepflanzungsrecht ist Ländersache)
Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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Danke für die Antwort, das Bundesland ist Sachsen.
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedaure die späte Antwort.
Nach sächsischem Nachbarrecht müssen Gewächse mit einer Höhe von unter zwei Metern 0,5 Meter Abstand zur Grenze einhalten, höhere einen Abstand von zwei Metern. (§ 9 Sächsisches Nachbarrechtsgesetz).
Den entsprechenden Anspruch haben Sie als Nachbar gegen den Eigentümer des benachbarten Grundstückes, nicht gegen die Bewohner.
Daher haben Sie lediglich einen Anspruch gegen sich selbst.
Gegen die Nachbarn können Sie daher nur aus dem Pachtvertrag vorgehen.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber