Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die rechtliche Grundlage für die Pfändungsfreigrenze bildet § 850c ZPO.
Die Pfändungsfreigrenze richtet sich nach dem Nettoeinkommen des Schuldners und der Anzahl der Personen, denen der Schuldner gesetzlich unterhaltspflichtig ist. Hierbei sind sowohl Kinder als auch der Ehepartner relevant. In Ihrem Fall ist Ihr 17-jähriges Kind, welches noch zu Hause wohnt, grundsätzlich unterhaltsberechtigt.
Allerdings ändert sich die Situation mit dem Eintritt Ihres Kindes in den Bundeswehrdienst und dem damit verbundenen Sold. Das Einkommen des Kindes hat Einfluss auf die Höhe des zu berücksichtigenden Unterhalts. Gemäß § 1603 Abs. 2 BGB sind volljährige Kinder, die eine eigene Einkommensquelle haben, grundsätzlich selbst für ihren Lebensunterhalt verantwortlich, sofern ihr Einkommen ausreicht, um ihren Bedarf zu decken. Der Bedarf eines volljährigen Kindes, das noch zu Hause wohnt, bemisst sich dabei nach der Düsseldorfer Tabelle, wobei der Satz niedriger ist als bei Kindern, die nicht mehr im elterlichen Haushalt leben.
Ab Juli 2024, wenn Ihr Kind den Sold bezieht, muss geprüft werden, ob dieser Sold den Bedarf des Kindes deckt. Sollte dies der Fall sein, besteht grundsätzlich keine Unterhaltspflicht mehr. Daraus resultiert, dass Ihr Kind nicht mehr als unterhaltsberechtigt im Sinne des § 850c ZPO anzusehen wäre, was wiederum Einfluss auf die Höhe der Pfändungsfreigrenze hat.
Die Düsseldorfer Tabelle gibt einen Richtwert für den Unterhaltsbedarf. Zum Beispiel lag der Bedarf eines volljährigen Kindes, das bei den Eltern lebt, im Jahr 2023 bei 735 Euro monatlich. Sollte der Sold Ihres Kindes diesen Betrag abdecken oder übersteigen, entfällt Ihre Unterhaltspflicht.
Die Pfändungsfreigrenze für den Zeitraum ab Juli 2024 richtet sich also danach, ob Ihr Kind weiterhin als unterhaltsberechtigt gilt. Wenn es nicht mehr unterhaltsberechtigt ist, wären Sie nur noch für sich selbst unterhaltsberechtigt, was zu einer Reduzierung der Pfändungsfreigrenze führt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
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