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Pfändungsfreigrenze bei einem unterhaltspflichtigem Kind

16. Juni 2024 14:02 |
Preis: 35,00 € |

Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung


Beantwortet von

Da verschiedene höhere Schulden aus mehreren Jahren der Selbstständigkeit und Corona aufgelaufen sind, erwarte ich bald eine länger andauernde Pfändung, bzw. Insolvenz oder Vergleich auszuhandeln, was ich bisher allein geschafft habe, aber ich die Raten einfach nicht mehr stemmen kann (ich bin bei knapp 19 Gläubigern, Privatinsolvenz wäre evtl. möglich).

Vollstreckungsbescheide sind aktuell 2 hier, auch Mahnbescheide, bin auch in gutem Kontakt mir der Gerichtsvollzieherin und bereits am verhandeln, aber ich bin finanziell über dem Limit und es wird nicht mehr lange funktionieren bzw. eine Vermögensauskunft ist ab Juli vermutlich unvermeidbar.

Ich beziehe Bürgergeld und bin seit Sept 23 in einer vom Jobcenter finanzierten Berufsausbildung (in 2 Jahren abgeschlossen) in einem Beruf, bei dem eine Arbeitslosigkeit praktisch ausgeschlossen ist.

Mein Kind (17) wohnt zu Hause (bis Juli 24 schulpflichtig), verpflichtet sich (für 2 Jahre) aber beim Bund ab Oktober, bezieht also bald Sold, ist also am Wochenende zu Hause, ich bin alleinerziehend, der andere Elternteil ist vor vielen Jahren verstorben (nach der Scheidung), mein Kind ist Halbwaise.

Meine Frage ist: wie hoch ist meine Pfändungsfreigrenze ab Juli 2024 bei einem unterhaltspflichtigem Kind das selbst verdient, aber zu Hause wohnt? Und wie lange würden unter diesen Bedingungen diese bestehen bleiben. Bis Alter 25 Jahre? Oder fällt es damit aus der Unterhaltspflicht?

Vielen Dank

17. Juni 2024 | 16:03

Antwort

von


(1245)
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel: 036412692037
Web: https://www.jena-rechtsberatung.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Die rechtliche Grundlage für die Pfändungsfreigrenze bildet § 850c ZPO.

Die Pfändungsfreigrenze richtet sich nach dem Nettoeinkommen des Schuldners und der Anzahl der Personen, denen der Schuldner gesetzlich unterhaltspflichtig ist. Hierbei sind sowohl Kinder als auch der Ehepartner relevant. In Ihrem Fall ist Ihr 17-jähriges Kind, welches noch zu Hause wohnt, grundsätzlich unterhaltsberechtigt.

Allerdings ändert sich die Situation mit dem Eintritt Ihres Kindes in den Bundeswehrdienst und dem damit verbundenen Sold. Das Einkommen des Kindes hat Einfluss auf die Höhe des zu berücksichtigenden Unterhalts. Gemäß § 1603 Abs. 2 BGB sind volljährige Kinder, die eine eigene Einkommensquelle haben, grundsätzlich selbst für ihren Lebensunterhalt verantwortlich, sofern ihr Einkommen ausreicht, um ihren Bedarf zu decken. Der Bedarf eines volljährigen Kindes, das noch zu Hause wohnt, bemisst sich dabei nach der Düsseldorfer Tabelle, wobei der Satz niedriger ist als bei Kindern, die nicht mehr im elterlichen Haushalt leben.

Ab Juli 2024, wenn Ihr Kind den Sold bezieht, muss geprüft werden, ob dieser Sold den Bedarf des Kindes deckt. Sollte dies der Fall sein, besteht grundsätzlich keine Unterhaltspflicht mehr. Daraus resultiert, dass Ihr Kind nicht mehr als unterhaltsberechtigt im Sinne des § 850c ZPO anzusehen wäre, was wiederum Einfluss auf die Höhe der Pfändungsfreigrenze hat.

Die Düsseldorfer Tabelle gibt einen Richtwert für den Unterhaltsbedarf. Zum Beispiel lag der Bedarf eines volljährigen Kindes, das bei den Eltern lebt, im Jahr 2023 bei 735 Euro monatlich. Sollte der Sold Ihres Kindes diesen Betrag abdecken oder übersteigen, entfällt Ihre Unterhaltspflicht.

Die Pfändungsfreigrenze für den Zeitraum ab Juli 2024 richtet sich also danach, ob Ihr Kind weiterhin als unterhaltsberechtigt gilt. Wenn es nicht mehr unterhaltsberechtigt ist, wären Sie nur noch für sich selbst unterhaltsberechtigt, was zu einer Reduzierung der Pfändungsfreigrenze führt.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Steffan Schwerin

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