Sehr geehrte Fragenstellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Geld- und Sachleistungen sind insgesamt zu betrachten. Erhalten Sie aus Ihrem Arbeitsverhältnis neben dem in Geld zahlbaren Einkommen auch Sachbezüge, so sind Geld- und Sachbezüge zum Zwecke der Pfändung zusammenzurechnen. Sachbezüge sind dabei Sachen oder Dienstleistungen, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses an den Schuldner zu privaten Zwecken gewährt.
Sie stellen Arbeitseinkommen nach § 850 Abs. 2 ZPO
dar und werden dem Arbeitnehmer entweder unentgeltlich oder verbilligt überlassen. Typische Sachbezüge sind freie Verpflegung, Unterkunft, Nutzung von Dienstwohnung und Firmenwagen.
Es kommt also maßgeblich darauf, ob Sie die Dienstwohnung verbilligt vom Arbeitgeber bekommen. Sollten Sie diese nicht verbilligt bekommen, wäre Ihr zugrundeliegender Nettolohn 4000,00 EUR monatlich. Mithin wären grds. pro Monat, bei einer Unterhaltsverpflicht für drei Personen, 1193,36 EUR pfändbar; da ein Mehrbetrag über 3.203,67 EURO voll
pfändbar ist. Auszahlbetrag ~ 2006,64 EUR.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Stefan Moeser, LL.B., B.A.
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Diese Antwort ist vom 22.12.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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22.12.2014
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21:37
Antwort
vonRechtsanwalt Stefan Moeser
Brandteichstraße 20
17489 Greifswald
Tel: 03834550167
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Rückfrage vom Fragesteller
23.12.2014 | 12:12
Danke für Ihre Antwort,greit dann nicht §851? Da wir ja uns nicht aussuchen können ob wir hier wohnen möchten wir sind verpflichtet.
Schöne Feiertage!
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
23.12.2014 | 13:17
Sehr geehrte Fragenstellerin.
für sich gesehen sind Sachbezüge nach § 851 ZPO
unpfändbar. Da solche Leistungen jedoch einen geldwerten Vorteil darstellen, wäre ihre Nichtberücksichtigung bei der Bemessung des unpfändbaren Grundfreibetrags im Vergleich zu anderen Schuldnern, die nur ein Arbeitseinkommen in bar erhalten, ungerecht. Weiteres Argument: Sachbezüge werden auch bei der Besteuerung nach dem Einkommensteuergesetz berücksichtigt.
Ich wünsche Ihnen und Ihrer Familie auch schöne Feiertage.
Beste Gruesse
Rechtsanwalt Stefan Moeser, LL.B., B.A.