Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie stellen keine direkte Frage sondern legen Ihren Briefentwurf zur Prüfung vor, was ohne Kenntnis der Vorgeschichte aber nur schwierig ist.
Zunächst sollten Sie gegen einen an Sie gerichteten Erstattungsbescheid sofort Widerspruch erheben, was nur innerhalb eines Monats nach dessen Zugang möglich ist. Dazu reicht ein einfacher Brief
Ich fürchte aber, dass Sie die Frist bereits verpasst haben. Dann könnten Sie aber noch einen sog. Überprüfungsantrag gem. § 44 SGB X stellen. Der ist nicht fristgebunden und erlaubt die Prüfung von bereits rechtskräftigen Bescheiden.
Wegen der Abbuchung ist ebenfalls zu differenzieren, auf welche diese erfolgt ist. Grundsätzlich sollten Sie bei Ihrer Bank der Rückbuchung widersprechen.
Sozialleistungen können grundsätzlich wie Arbeitseinkommen gepfändet werden, insbesondere solche mit Lohnersatzfunktion (Arbeitslosengeld, Krankengeld, Übergangsgeld oder Unterhaltsgeld, aber auch Renten).
Der pfändbare Betrag richtet sich nach der Höhe der Sozialleistung und der Anzahl der unterhaltsberechtigten Angehörigen. Es bestehen Freibeträge.
Pfändungsschutz bietet nur ein spezielles Pfändungsschutzkonto, das Sie bei Ihrer Bank einrichten müssen. Das gilt auch für Sozialleistungen, schützt aber auch vor einer Aufrechnung. Sozialleistungen müssen innerhalb von 14 Tagen ausgezahlt werden.
Die Pfändung von Sozialleistung direkt
beim auszahlenden Sozialleistungsträger ist ebenfalls möglich, wobei zwischen pfändbaren und nicht pfändbaren Sozialleistungen zu differenzieren ist.
Nicht pfändbar sind: Grundsicherung nach SGB II oder SGB XII, Eltern- und Erziehungsgeld, Mutterschaftsgeld und Sozialleistungen zum Ausgleich von Mehraufwendungen durch Körper- und Gesundheitsschäden, z. B. Pflegegeldanspruch des häuslich Pflegebedürftigen.
Wohngeld können nur Vermieter pfänden,
Kindergeld nur durch das Kind selbst.
Die gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen können auf Antrag angehoben werden,
z.B. bei besonderen persönlichen Kosten (z. B. krankheitsbedingt) oder bei drohender Sozialleistungsbedürftigkeit (z.B. Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe).
Sie sollten in Ihrem Brief auch auf die Einhaltung dieser Pfändungsfreigrenzen bestehen.
Außerdem könnten Sie sich ggf. auch auf Entreicherung gem. § 818 Abs. III BGB berufen.
Sie sollten einen Rechtsanwalt beauftragen, der über Beratungshilfe für Sie tätig wird oder eine örtliche Schuldnerberatung aufsuchen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen