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Pfändungs-und Überweisungsbeschluss

24. März 2007 19:20 |
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Familienrecht


Hallo,

gegen mich liegt ein Pfändungs-und Überweisungsbeschluss über Unterhaltsrückstand vom 01.02 06 bis 28.02.07 und laufenden Unterhalt ab 01.03.07 vor.Mein Selbstbehalt wurde auf 660 euro festgelegt.Es existiert ein Unterhaltsfestsetzungsbeschluss.Folgendes steht weiter im Beschluss und auch in der ZPO..:Von der Pfändung sind ausgenommen...Auslösungsgelder für auswärtige Beschäftigung...(alle Bezüge jedoch nur in üblicher Höhe).Auf letztes in Klammern geschriebenes beruft sich mein Arbeitgeber nach Absprache mit seinem Anwalt und zieht mir ein Drittel meiner Auslöse ab und pfändet sie ebenfalls.Meine Frage nun: Wie wird dieser Zusatz in Klammern ausgelegt und interpretiert?Meines Erachtens falsch von meinem Arbeitgeber.Denn ich bekomme nur Auslöse in üblicher Höhe(32,00 euro) wovon ich Unterkunft und Benzin bezahlen muss.Die Auslöse reicht nicht,um diese beiden Posten abzudecken.Ich muss noch auf meinen normalen Lohn zurückgreifen.Sollte nun ein Drittel meiner Auslöse auch gepfändet werden,kann ich kündigen.
Wie kann dieser Anwalt(es ist eine Frau),genau ein Drittel der Auslöse abzuziehen.Warum nicht ein Viertel oder die Hälfte?Es steht niergends geschrieben,dass unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Teil der Auslöse gepfändet werden kann und schon gar nicht ein Drittel.
Meine Vermutung ist ja,dass mein Arbeitgeber Angst hat,mir zu wenig zu pfänden.Um nicht später noch einmal zur Kasse gebeten zu werden.
Wie kann ich nun vorgehen,um meinem AG eventuell die ZPO begreiflich zu machen bzw. zu meinem Recht zu kommen,damit die Auslöse unpfändbar bleibt?

Vielen Dank schon mal im voraus.

An der Erhöhung meines Selbstbehaltes bin ich dran beim Amtsgericht.Von 660,00 kann man sich eigentlich kein Arbeitsverhältnis leisten.Habe schon allein Fixkosten von 550,00.Da habe ich noch nichts gegessen und getrunken.Von anderen Dingen mal abgesehen.


Sehr geehrter Herr Fragesteller,

Die Üblichkeitsklausel soll verhindern,dass Auslösegelder ,die
überzogen (und insoweit Lohnbestandteil sind) der Pfändung entzogen werden.
Bei Ihnen reicht -wie Sie schildern-die Auslöse nicht einmal,
um den beruflichen Aufwand (Unterkunft,Benzin) zu decken.
Sie darf deshalb nicht mit gepfändet werden.

Mein Rat ist wie folgt:
Vereinbaren Sie mit dem Rechtspfleger des Amtsgerichts(welches den
Pfändungsbeschluss erlassen hat) einen Termin.
Nehmen Sie Belege mit,welche nachweisen,dass der Auslöse tatsächlich ein entsprechender beruflicher Aufwand entgegensteht.
Der Rechtspfleger möge dann schriftlich bestätigen,dass die Auslöse nicht mit abgezweigt werden darf .

Das Schriftstück legen Sie dann Ihrem Arbeitgeber vor.


Sie können Ihren Arbeitgeber auch darüber informieren,dass er sich in
Höhe der Überpfändung(=1/3 Auslöse werden mitgepfändet) Ihnen gegenüber schadensersatzpflichtig macht.Denn der Arbeitgeber darf nur im Rahmen des zulässig Pfändbaren über das Gehalt seines Arbeitnehmers verfügen.
Eine Auslöse,der ein tatsächlicher beruflicher Aufwand entgegensteht ,gehört aber nicht zum Lohn und ist damit der
Pfändung entzogen.

Im übrigen gehe ich davon aus,dass Ihr Pfändugsfreibetrag(derzeit nur 660,--€) angehoben wird.
Insoweit haben Sie offenbar einen Härtefallantrag(§ 850f ZPO ) gestellt.


Mit freundlichen Grüßen

Dorothee Mertens

Rechtsanwältin



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