Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich wie folgt nach Ihren Angaben beantworten möchte.
Da Sie als selbständiger Handelsvertreter als Handelsvertreter nach §§ 84 ff. HGB
einzustufen sind, mangelt es hierbei bezüglich der Anwendbarkeit der Pfändungsfreigrenzen hinsichtlich Ihres Auftraggebers.
Dieser hatte demzufolge eine Drittschuldnererklärung abzugeben, nach der er Ihr Handelsvertreterverhältnis offen legen musste. Zudem konnte er die Beträge der Pfändungsfreigrenzen für Arbeitnehmer nicht von Ihrer Provision abziehen, so dass er grundsätzlich erst einmal die gesamte ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses entstehende Provision als Drittschuldner an den Gläubiger abzuführen hat.
Nunmehr sollten Sie sich mit Ihren Unterlagen, zu denen insbesondere Ihre Gewinnermittlung zu rechnen hat, um einen etwaig Ihnen zustehenden „Selbstbehalt“ zu ermitteln, zum Vollstreckungsgericht zu begeben.
Wenn sich es dieses sehr einfach macht, wird es bei der Ermittlung des Ihnen monatlich zur Verfügung stehenden Betrages als „Richtschnur“ die Pfändungstabelle hinsichtlich Pfändungsfreigrenzen für Arbeitnehmer heranziehen.
Sie sollten vielleicht noch versuchen, da Sie als Nichtarbeitnehmer die etwaige Sozialversicherung selbst zu finanzieren haben, den „Arbeitgeberanteil“ ihrem „Selbstbehalt“ durch Ihr Überzeugungsgeschick durch das Vollstreckungsgericht noch zuschlagen lassen.
Ihr Antrag sollte dahingehend lauten, die Zwangsvollstreckung bis zu diesem vom Vollstreckungsgericht ermittelten „Selbstbehalts“ für unzulässig zu erklären, so dass der Auftraggeber lediglich – wie bei Arbeitnehmern – den darüber hinaus gehenden Betrag als Drittschuldner an den Gläubiger auszukehren hat.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Zahn
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 13.10.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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