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Pfändung/EV

14. September 2008 07:03 |
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Insolvenzrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir haben bei einem Gläubiger eine Schuldsumme von rund 10.000€.
Dieser Gläubiger hat uns bereits ein Mahnschreiben zugestellt.
Daraufhin erfolgte die Kontopfändung.
Um unsere Finanzen unter Kontrolle zu halten haben wir ein zweites Konto eröffnet.
Nun wurden wir gezwungen die EV abzugeben, die der Gläubiger beantragt hat und mussten die Veränderungen über unser finanziellen Verhältnis angeben, natürlich auch die neue Bankverbindung.
Gleichzeitig wurde uns mitgeteilt, daß unser altes Konto, wo bereits die Kontopfändung lief, gekündigt wurde.

Meine Fragen:
Kann der Gläubiger das zweite Konto auch pfänden?
Kann er das Gehalt (Beamtin i. öffntl. Dienst) vom neuen Konto auch pfänden, wenn bereits eine Lohnpfändung beantragt wurde?
Muss die Pfändung aufgehoben werden, wenn bereits eine Ratenzahlung begonnen hat?
Kann unser Auto Bauj.`98 , Restwert 5.000€ gepfändet werden?

Vielen Dank für Ihre Mühen.

14. September 2008 | 10:28

Antwort

von


(1624)
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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

Aufgrund der Informationen aus der eV und dem ergangenen Vollstreckungsbescheid kann der Gläubiger auch Ihr zweites Konto pfänden, soweit Kontoinhaber und Schuldner identisch sind.

Umfasst von der Kontopfändung sind auch etwaige Gehaltseingänge, wobei hier die Pfändungsfreigrenzen und der Pfändungsschutz zu beachten sind.

Auch kann der Gläubiger eine Gehaltspfändung vornehmen, wenn er Ihren Arbeitgeber kennt. Auch wenn bereits eine Pfändung vorliegt, hindert dies nicht den Gläubiger eine weitere Pfändung vorzunehmen. Allerdings gilt bei solchen Pfändungen das Prioritätsprinzip, wonach die erste Pfändung vorrang vor einer weiteren Pfändung hat.

Demnach ist erst die erste Gehaltspfändung zurückzuführen, bevor eine weitere Gehaltspfändung Berücksichtigung finden kann.

Wenn mit dem Gläubiger eine Ratenzahlungsvereinbarung vereinbart wurde, wird in der Regel auch die Pfändung aufgehoben. Verpflichtet ist der Gläubiger hierzu aus der entsprechenden Vereinbarung. Pfändet er trotzdem weiter, macht er sich Schadensersatzpflichtig, da er gegen die Ratenzahlungsvereinbarungh verstößt.

Soweit Sie einseitig von sich aus Raten zahlen und keine Vereinbarung mit dem Gläubiger getroffen haben, muß er hingegen die Pfändung nicht aufheben. Allerdings besteht dann von Ihrer Seite aus auch keine Verpflichtung die Raten weiter zu zahlen.

Ein Kfz ist grundsätzlich auch pfändbar. Soweit das Kfz z.B. benötigt wird, um zur Arbeit zu kommen und damit für die Erzielung von Einkommen erforderlich ist, kann das Auto als unpfändbar angesehen werden. Hierzu wäre ein entsprechender Antrag bei dem Vollstreckungsgericht erforderlich.

Da das Kfz allerdings einen Wert von € 5.000,- hat, kann der Gläubiger eine Austauschpfändung vornehmen, da Ihnen lediglich ein Kfz bis zu einem Wert von € 1.500,- bis € 2.500,- zusteht. Insoweit müssen Sie entweder den Differenzbetrag an den Gläubiger abführen oder Ihr Kfz wird verwertet und Sie erhalten aus dem Erlös die Möglichkeit ein Kfz mit einem geringeren Wert zu erwerben.

Ich hoffe Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick verschafft zu haben.

Mit besten Grüßen

Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

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