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Pfändung von Mieteinnahmen durch Finanzamt

| 14. Februar 2010 11:51 |
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Inkasso, Mahnungen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Hans-Georg Schiessl

2008 wurde ich wegen Steuerhinterziehung zu 4 Jahren Haft verurteilt. Derzeit befinde ich mich im offenen Vollzug. Meine Steuerschulden betragen noch ca. 2,5 Mio Euro. Ich besitze zwei Mehrfamilienhäuser, die noch mit erstrangigen Hypotheken einer Bank belastet sind. Dennoch pfändet das Finanzamt die Mieteinnahmen nach Abzug von Verwalter- und Instandhaltungskostenpauschale für Selbigen.

Da ich - bedingt durch die Haft - lediglich ca. 200 Euro verdiene und mir selbst das Kindergeld bis heute noch nicht wieder gezahlt wird, ist meine Familie (Ehefrau und zwei Kinder im Alter von 15 und 17 Jahren) dringend auf meine Unterstützung angewiesen.

Laut Düsseldorfer Tabelle steht mir doch ein nicht pfändbarer Freibetrag zu, oder? Kann das Finanzamt denn wirklich die kompletten Einnahmen pfänden oder gilt ein nicht pfändbarer Betrag auch in meinem Fall?

Erwähnt sei noch, daß ich bis zu meiner Haft mit meiner Familie in Spanien lebte. Vermögen ist nicht vorhenden. Die Familie wohnt im Haus eines Freundes.

Muß dei Familienkasse mir Kindergeld zahlen?

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Aus der Düsseldorfer Tabelle ergibt sich kein Pfändungsfreibetrag.

Die Frage der Pfändbarkeit richtet sich vielmehr nach §§ 850 ff ZPO . Hier ist geregelt, was gepfändet werden darf. Von größter Relevanz wäre dabei § 850c zPO der die Pfändungsfreigrenzen für ARBEITSEINKOMMEN regelt. Hier sind die Ihnen bekannten und im Sachverhalt angesprochenen Pfändungsfreibeträge genannt. Die Freibeträge sind nach der Zahl der unterhaltspflichtigen Peronen gestaffelt.

Wie ich oben bereits hervorgehoben habe, sind hiervon jedoch nur Arbeitseinkommen betroffen und leider nicht Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Für diese Einkunfsart findet sich in § 851b ZPO ebenfalls eine Vorschrift über den Pfändungsschutz. Diese besagt jedoch nur, dass hier Beiträge zur Unterhaltung des Grundstücks und zur Begleichung notwendiger Instandsetzungsmaßnahmen betroffen sind.

Die Forderungspfändung durch das Finanzamt ist somit leider rechtens.

Zu Ihrer zweiten Frage, betreffend das Kindergeld:

Ich gehe davon aus, dass die Voraussetzungen des § 1 Bundeskindergeldgesetzes erfüllt sind und Sie dem Grunde nach Anspruch auf Kindergeld haben (unbeschränkt steuerpflichtig).
Nun liegen hier zwei Anspruchsberechtigte (Sie und Ihre Frau) vor. In diesem Fall gilt das sogenannte Obhutsprinzip, § 63 II S.1 EstG.

Das bedeutet, dass das Kindergeld an denjenigen ausbezahlt wird in dessen Obhut, also in dessen Haushalt sich die Kinder befinden.

Das Kindergeld wird also nicht an Sie, sondern an Ihre Frau ausgezahlt werden.

Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten rechtlichen Überblick verschafft zu haben und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen

Hans-Georg Schiessl
Fachanwalt für Familienrecht


Bewertung des Fragestellers 20. Februar 2010 | 13:44

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