Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Aus der Düsseldorfer Tabelle ergibt sich kein Pfändungsfreibetrag.
Die Frage der Pfändbarkeit richtet sich vielmehr nach §§ 850 ff ZPO
. Hier ist geregelt, was gepfändet werden darf. Von größter Relevanz wäre dabei § 850c zPO der die Pfändungsfreigrenzen für ARBEITSEINKOMMEN regelt. Hier sind die Ihnen bekannten und im Sachverhalt angesprochenen Pfändungsfreibeträge genannt. Die Freibeträge sind nach der Zahl der unterhaltspflichtigen Peronen gestaffelt.
Wie ich oben bereits hervorgehoben habe, sind hiervon jedoch nur Arbeitseinkommen betroffen und leider nicht Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Für diese Einkunfsart findet sich in § 851b ZPO
ebenfalls eine Vorschrift über den Pfändungsschutz. Diese besagt jedoch nur, dass hier Beiträge zur Unterhaltung des Grundstücks und zur Begleichung notwendiger Instandsetzungsmaßnahmen betroffen sind.
Die Forderungspfändung durch das Finanzamt ist somit leider rechtens.
Zu Ihrer zweiten Frage, betreffend das Kindergeld:
Ich gehe davon aus, dass die Voraussetzungen des § 1 Bundeskindergeldgesetzes erfüllt sind und Sie dem Grunde nach Anspruch auf Kindergeld haben (unbeschränkt steuerpflichtig).
Nun liegen hier zwei Anspruchsberechtigte (Sie und Ihre Frau) vor. In diesem Fall gilt das sogenannte Obhutsprinzip, § 63 II S.1 EstG.
Das bedeutet, dass das Kindergeld an denjenigen ausbezahlt wird in dessen Obhut, also in dessen Haushalt sich die Kinder befinden.
Das Kindergeld wird also nicht an Sie, sondern an Ihre Frau ausgezahlt werden.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten rechtlichen Überblick verschafft zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Fachanwalt für Familienrecht
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