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Pfändung mehrerer Renten

| 13. Februar 2009 15:07 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Maurice Moranc

Hallo und guten Tag,
folgende Frage möchte ich Ihnen stellen:
- bekomme eine BFA-Rente, welche knapp über Pfändungsgrenze liegt.
- bekomme eine Betriebsrente, welche knapp unterhalb Pfändungs- grenze liegt.
Würden im Falle einer Pfändung die Renten addiert und daraus einen Pfändungsbetrag ermittelt ?, oder würden die jeweiligen Renten getrennt als Grundlage für die Berechnung dienen ??
Für Ihre Antwort bedanke ich mich herzlich im voraus

Sehr geehrter Fragensteller,

die Beantwortung Ihrer Frage erfolgt auf Grundlage der von Ihnen bereitgestellten Informationen. Meine Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Orientierung, da das Weglassen oder Hinzufügen von Details zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich. Die Beantwortung Ihrer Frage im Rahmen dieser Plattform kann daher nicht die Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort ersetzen.

Zur Sache:
Zunächst einmal ist festzuhalten, dass Renten grundsätzlich wie Einkommen pfändbar sind. Die Pfändung darf allerdings nicht dazu führen, dass der Schuldner sozialhilfebedürftig wird.

Der letzendlich pfändbare Betrag wird aus der Addition aller Einkommen ermittelt. In Ihrem Fall heisst dies konkret, dass beide Renten zunächst addiert werden. Der sich nach Abzug des Pfändungsfreibetrags ergebende (Rest-)Betrag ist schließlich pfändbar.

Ich bedaure, Ihnen keine positive Auskunft geben zu können.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort eine erste Orientierung gegeben zu haben.

Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen

Maurice Moranc
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 16. Februar 2009 | 08:58

Guten Morgen und vielen Dank für Ihre Antwort.
Nachträglich habe ich festgestellt, dass in den Bedingungen dieser Betriebspension jegliger Form von Abtretung, Verpfändungen etc. ausgeschlossen sind. So darf ich doch davon ausgehen, das in diesem Fall eine Pfändung doch unmöglich ist, oder ??
Einen schönen Tag noch und mit freundlichem Gruss

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. Februar 2009 | 10:37

Sehr geerhte Fragenstellerin,

leider ist Ihre Aufassung nicht korrekt.

Die von Ihnen genannte Klausel regelt lediglich, dass Sie nicht aktiv Ihre Rentenansprüche VERpfänden oder abtreten können. Ein Beispiel: Sie nehmen ein Darlehen auf. Zur Sicherung des Darlehens räumen Sie dem Darlehensgeber ein Pfandrecht auf Ihre Rentenansprüche ein. Sie VERpfänden also Ihre Ansprüche. Das geht nach der von Ihnen zitierten Klausel nicht.

Die Klausel kann allerdings nicht verhindern, dass Ihre Rentenansprüche GEpfändet werden. Hier räumen Sie dem Gläubiger kein Pfandrecht ein, sondern der Gläubiger pfändet Ihre Rentenansprüche mittels eines gerichtlichen Beschlusses. Diese dem Gläubiger zur Seite stehende Möglichkeit der Pfändung ist NICHT durch etwaige Klauseln der Bedingungen zur Betreibsrente wirksam auszuschließen.

Ich hoffe, Ihre Nachfrage verständlich beantwortet zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Maurice Moranc
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 16. Februar 2009 | 16:55

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