Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:
Die Verjährung des rechtskräftigen Titels beträgt grundsätzlich 30 Jahre, § 218 BGB
a.F.. Die Verjährung beginnt mit Rechtskraft des Titels zu laufen.
Diese Verjährungsfrist kann jedoch zwischenzeitlich gehemmt oder auch unterbrochen worden sein. Aus Ihren Schilderungen ergibt sich, dass mehrere Pfändungsprotokolle erstellt wurden. Dies lässt den Rückschluss auf erfolgte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu.
Die Vornahme einer Vollstreckungshandlung unterbrach die Verjährung gemäß § 209
II Nr. 5 BGB a.F.. Dies hatte zur Folge, dass die mit Unterbrechung die Verjährung von neuem zu laufen begann.
Die Wirkung der Unterbrechung galt nur dann nicht bei Vollstreckungshandlungen, wenn die Vollstreckungsmaßregel auf Antrag des Berechtigten oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wurde, oder wenn dem Antrag nicht stattgegeben, der Antrag zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung aufgehoben wurde, § 216
I, II BGB a.F.. Für die Voraussetzung des § 216 BGB
a.F. ist bei Ihren Schilderungen nichts ersichtlich.
Daher ist davon auszugehen, dass mit Vornahme der Zwangsvollstreckungshandlungen die Verjährungsfrist von 30 Jahren erneut zu laufen begann.
Da bei einer offenen Teilklage eine Verjährungsunterbrechung nach § 209
I BGB a.F. nur hinsichtlich des Teilbetrages erfolgt (Soergel, § 209 a.F., Rz. 17f; Münchner Kommentar, § 209 a.F. Rz. 9), § 209
II BGB a.F. die Zwangsvollstreckung der Erhebung einer Teilklage gleichstellt, führt m.E. eine ausdrückliche Beschränkung der Vollstreckungshandlung auf einen Teilbetrag auch nur zur Unterbrechung hinsichtlich der jeweils geltend gemachten Teilbeträge. Hinsichtlich dieser Teilbeträge ist somit noch nicht von einer Verjährung auszugehen.
Bitte beachten Sie allerdings, dass neben einer Unterbrechung auch eine Hemmung der Verjährung in Betracht kommen kann.
Eine Hemmung hat zur Folge, dass die Zeit der Hemmung auf die laufende Verjährungsfrist nicht mitgerechnet wird; die Verjährung verschiebt sich daher für diesen Zeitraum nach hinten.
Sollten keine weiteren Vollstreckungshandlungen erfolgen, wäre somit die titulierte Forderung spätestens 2017 vollständig verjährt.
Soweit Sie die Einrede der Verjährung erheben, sollte eine erneute Vollstreckung nach nun über 20 Jahren erfolgen, wäre der Gläubiger darlegungs- und beweispflichtig für die einzelnen Hemmungs- und Unterbrechungstatbestände.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.
Gerne stehe auch ich Ihnen bei der weiteren Durchsetzung Ihrer Interessen zur Verfügung. Sollten Sie dies wünschen, können Sie sich jederzeit - gerne auch per eMail - mit mir in Verbindung setzen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -
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Antwort
vonRechtsanwalt Martin P. Freisler
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Sehr geehrter Herr Freisler,
Danke für Ihre schnelle Antwort
Ich habe noch eine Frage dazu. Verjähren die Vollstreckungbescheide der Teilforderungen in 2017
oder verjährt auch die Gesamtschuld aus dem Vollstreckungs-
Bescheid von 1977 erst 2017.
Mit freundlichen Grüßen
Da nach Ihrer Schilderung die Pfändungsprotokolle jeweils nur auf Teilforderungen der titulierten Gesamtforderung aus dem Jahr 1977 lauten, ist davon auszugehen, dass die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf Teilbeträge der Gesamtforderung beschränkt wurde.
Damit haben diese Pfändungsmaßnahmen eine Unterbrechung der Verjährungsfrist nur hinsichtlich der Teilbeträge herbeigeführt.
Soweit keine anderen Unterbrechungs- oder Hemmungstatbestände vorliegen verjährt die titulierte Hauptforderung aus 1977 daher wie folgt:
28.600 DM 1977 -> 2007
2.400 DM 1982 -> 2012
3.000 DM 1984 -> 2014
3.000 DM 1986 -> 2016
3.000 DM 1987 -> 2017
Mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
Rechtsanwalt