Sehr geehrter Fragesteller,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.
Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:
§ 22
Kunsturhebergesetz (KUG) bestimmt, dass „Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen.“
Von diesem Grundsatz werden nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG
Ausnahmen bei sogenannten Personen der Zeitgeschichte gemacht. Hierzu zählen auch die von Ihnen benannten Personen.
Demnach bedarf es grundsätzlich keiner Einwilligung der Betroffenen.
Jedoch sei an dieser Stelle noch auf § 23 Abs. 2 KUG
hingewiesen, wonach eine Zustimmung dann erforderlich sein soll, wenn durch die Darstellung ein berechtigtes Interesse der berechtigten Personen verletzt wird.
Eine Verletzung der berechtigten Interessen liegt dann vor, wenn die Karikatur beleidigend wirkt. Gegen „normale“ Karikaturen ist grundsätzlich nichts einzuwenden.
Ich möchte Sie an dieser Stelle noch darauf hinweisen, dass die vorstehende Antwort ausschließlich auf den von Ihnen gemachten Angaben beruht. Das Hinzufügen oder Weglassen von Angaben kann zu einem anderen Ergebnis führen.
Mit freundlichen Grüßen
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