Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Fragen möchte ich anhand der von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
1. Zunächst muss man festhalten, dass es für die Frage, wessen Zustimmung für die Nutzung/Veröffentlichung von Fotos Minderjähriger entscheidend ist, auf den Begriff der „geistigen Reife" ankommt. Ist die minderjährige Person "reif" genug, um über so eine Veröffentlichung zu entscheiden, darf seine Einwilligung nicht durch die Eltern ersetzt werden. Dies führt nach herrschender Rechtsprechung nun dazu, dass das einsichtsfähige Kind die Einwilligung zwar nicht gegen den Willen der Eltern erteilen kann, die Eltern wiederum aber die Einwilligung nicht ohne bzw. gegen den Willen des Kindes erteilen dürfen, sog. Doppelzuständigkeit. Die „geistige Reife" ist daher nicht automatisch gleichbedeutend mit der beschränkten Geschäftsfähigkeit.
Der Bundesgerichtshof hat insoweit z.B. mit Urteil vom 28.09.2004, Az.: VI ZR 305/03
, entschieden, dass Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden dürfen, § 22 Satz 1
Kunsturhebergesetz.. Das Recht am eigenen Bild, so der BGH, sei eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Daraus ergebe sich, dass grundsätzlich allein dem Abgebildeten die Befugnis zusteht, darüber zu befinden, ob und in welcher Weise er der Öffentlichkeit im Bild vorgestellt wird. Ist der Abgebildete minderjährig und deshalb nur beschränkt geschäftsfähig, bedarf es, so der BGH weiter, zusätzlich der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.
Eine starre Altersgrenze gibt es insoweit nicht; es ist jedoch in der Tat so, dass man spätestens bei Minderjährigen ab 14, je nach dem Umständen des Einzelfalls auch etwas früher, davon ausgehen kann, dass diese Einsichtsfähigkeit vorhanden ist. Sicherheitshalber sollten Sie daher in der Tat bei Kindern ab 12 sowohl die Einwilligung des Kindes als auch die der Eltern einholen.
Bei Kindern, die diese Einsichtsfähigkeit nicht haben, also in der Regel bei Kindern unter 12 Jahren, kommt es im Umkehrschluss ausschließlich auf die Einwilligung der Eltern an. Die Einwilligung des nicht-einsichtsfähigen Kindes wäre ja rechtlich bedeutungslos. Die (fehlende) Einwilligung darf hier also gerade durch die Einwilligung der Eltern ersetzt werden.
2. Dies bedeutet nun weiter, dass das sechsjährige Kind in Ihrem Beispiel bei Erreichen der Einsichtsfähigkeit bzw. der Volljährigkeit im Regelfall an die von seinen Eltern erteilte Einwilligung gebunden ist und Ihnen das Nutzungsrecht nicht entziehen kann.
Es mag Gründe geben, aus denen die konkrete Nutzung eines Fotos gleichwohl untersagt werden kann. Dies betrifft z.B. Fälle, in denen die Nutzung des Fotos im Widerspruch zu der damals getroffenen Nutzungsvereinbarung erfolgt oder solche Fälle, in denen die Eltern eine Einwilligung wegen Sittenwidrigkeit nie hätten erteilen dürfen. Im Regelfall einer "normalen" Nutzung des Fotos entsprechend einer rechtlich zulässigen Nutzungsvereinbarung wären Sie aber vor dem Entug der Nutzungserlaubnis geschützt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten nutzen Sie gerne die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 08.07.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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