Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen gerne wie folgt beantworten möchte:
Ausgangslage ist nach Ihrer Schilderung, dass sowohl die Markeneintragung als auch die Patenteintragung auf 3 Personen erfolgt ist, ohne dass (bislang) eine vertragliche Regelung existiert, welche dieses gemeinschaftliche Verhältnis regelt.
Die rechtliche bzw. gesetzliche Ausgangslage ist, dass in dieser Konstellation das Rechtsverhältnis dieser 3 gemeinschaftlichen Rechteinhaber als sog. Bruchteilsgemeinschaft gem. § 741 f. BGB
gewertet wird.
Dies hat der Bundesgerichtshof bereits im Jahr 2014 festgestellt (BGH
Beschluss vom 13.03.2014, I ZB 27/13
).
Vereinfacht gesagt bedeutet dies, dass Ihnen allen gem. § 742 BGB
gleiche Anteile an den Rechten zustehen (also jeder 1/3). Gem. § 734 Abs. 1 BGB
steht jedem Teilhaber sein Anteil an den Erträgen aus der Marke7dem Patent zu, wobei jeder Teilhaber zum Gebrauch der Marke/Patent gem. § 743 Abs. 2 BGB
berechtigt ist und von dem/den anderen nicht ausgeschlossen werden kann.
§ 744 BGB
regelt, dass Sie alle drei gemeinschaftlich zu Verwaltung der gemeinsamen Rechte befugt sind.
Auf den P unkt gebracht haben Sie ein Mitspracherecht, was man Ihnen nicht abstreitig machen darf. Gem. § 749 Abs. 1 BGB
hätten Sie sogar das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen.
Dies vorausgeschickt möchte ich Ihnen im Rahmen dieser Erstberatung Ihre Fragen wie folgt beantworten:
Option 1: Angenommen ich lasse mich weiterhin hin halten... wir verkaufen die Ware machen 100.000 Euro Umsatz im Monat. Da kein Vertrag ausgehandelt wurde, habe ich sozusagen stillschweigend hingenommen, das es für mich ok ist und ich keine Prozente bekomme?
Nein, das kann nicht angenommen werden. Trotzdem würde ich empfehlen, Ihre Forderungen zu dokumentieren, als schriftlich geltend zu machen, damit Sie beteiligt werden möchten und nicht auf eine Beteiligung verzichten.
Können Sie mich anschließend aus dem Patent und der Marke entfernen?
Nein, dies ist wie bereits oben dargestellt grundsätzlich nicht möglich.
Option 2: Angenommen wir verkaufen die Ware und haben 100.000€ im Monat verdient, die allerdings über deren GmbH verkauft worden ist, kann ich dann meine Hand aufhalten und sagen ich stehe sowohl in der Marke als auch im Patent mit drin und mir gehören 33% der Anteile?
Um dies beurteilen zu können, müsste der genaue Inhalt der Marke sowie des Patents geprüft werden. Hierfür stehe ich Ihnen im Rahmen einer gesonderten Beauftragung gerne zur Verfügung.
An der Marke und dem Patent stehen Ihnen nach Ihrer Schilderung wie bereits mitgeteilt 1/3 als sog. Teilhaber einer Bruchteilsgemeinschaft zu.
Welches prozentuale Anrecht habe ich, wenn kein finanzielles Investment meinerseits außer die Arbeitsleistung hinein geflossen ist, die allerdings auch die Firma in Form von Gehalt gezahlt hat?
Um diese Frage seriös und rechtssicher beantworten zu können, wäre ebenfalls eine tiefergehende Prüfung und Bewertung des Sachverhalts erforderlich.
Jedenfalls lässt sich bereits hier sagen, dass Ihnen nicht zwangsläufig 1/3 der Betriebserlöse zustehen müssen. Ihre finanzielle Beteiligung wäre m. E. an dem Wert einer Lizenzgebühr für die Nutzung der Marke sowie des Patents zu bemessen, zusätzlich sollte Ihre Arbeitsleistung berücksichtigt werden.
Meines Erachtens macht es für Sie und die anderen Beteiligten Sinn, hier Rechtsklarheit zu treffen. Es sollte das Ziel sein, Rechtssicherheit zu erreichen, also die Verhältnisse klar zu regeln und einen kostspieligen Rechtsstreit zu vermieden, der vom Ergebnis her erfahrungsgemäß recht offen ist.
Ihre Idee mit dem Vertrag halt ich für das derzeit geeignetste Mittel, um diese Rechtsklarheit herbeizuführen. Gerne bin ich Ihnen bei der Erstellung und Verhandlung eines entsprechenden Vertrages behilflich, sofern gewünscht. Bei Interesse können Sie mich gerne (unter info@drnewerla.de) kontaktieren.
Ich hoffe Ihre Anfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Sonntagnachmittag.
Beste Grüße aus Bremerhaven
Danjel-Philippe Newerla
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
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Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht