Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Passivaberechnung

| 9. April 2015 14:02 |
Preis: 50€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Erbrecht


Beantwortet von


15:19

Guten Tag, meine Frau ist im Dez. 1012 verstorben. Wir hatten ein Berliner Testament hinterlegt. Wir hatten eine Immobilie .
Beide waren wir Kreditnehmer. Ich habe das Haus jetzt verkauft und den gesamten Kredit abgelöst. Der Sohn fordert jetzt über einen Anwalt sein Pflichtteil ein. Sein Anwalt berechnet aber bei der Zusammenstellung der Passiva nur die Hälfte des zurückgezahlten Kredits-da wir ,wie o.g. beide Kreditnehmer waren.
Frage:
Ich bin doch lt. Berliner Testament Vollerbe, erbe also auch die Schulden. Ist die Berücksichtigung von nur 50 % des Kreditsaldos korrekt?

Zusatzfrage: kann ich das Berliner Testament, in dem die Enkelkinder als Nacherben genannt sind , ändern, bzw. ein eignes neues Testament schreiben ?
Danke für eine Antwort . Mit freundlichem Gruß,

9. April 2015 | 14:27

Antwort

von


(463)
Nürnberger Strasse 71
96114 Hirschaid
Tel: 095432380254
Tel: 017621155404
Web: https://www.ra-henning.biz
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Zunächst möchte ich Ihnen an dieser Stelle auch nachträglich noch mein Beileid aussprechen.

In der Sache selbst ist die Auffassung des Anwaltskollegen korrekt. Zwar haftet bei mehreren Darlehensnehmern jeder Darlehensnehmer für den vollen Darlehensbetrag. Im Innenverhältnis ist diese Schuld aber nach Köpfen aufzuteilen, § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB . Das bedeutet, dass Sie Ihrer Gattin gegenüber zur Rückzahlung von 50% der Darlehensvaluta verpflichtet waren, und umgekehrt. Somit ist bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs der hälftige offene Darlehensbetrag zu berücksichtigen.

Nach dem Ableben Ihrer Gattin kann das Testament grds. nicht mehr geändert werden, § 2271 Abs. 2 BGB . Ausnahmen von diesem Grundsatz sind solche Änderungen, die den Schlusserben nicht schlechter stellen, z.B. eine Änderung der Person des Testamentsvollstreckers.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist

Rückfrage vom Fragesteller 13. April 2015 | 14:50

Nachfrage,ich habe gelesen, dass die Pflichtteilsberechnung vom Barvermögen ausgeht. Jetzt verlangte die Gegenseite eine Sachwertaufstellung Haushaltsgegenstände,Gegenstände des persönlichen Bedarfs und der Kredit sollen Berücksichtigung finden.Was stimmt?Den Kredit haben wir noch nicht zur Hälfte zurückgezahlt,was als Ausgleich gerechnet werden könnte, aber es waren immerhin 16 Jahre.Müssen trotzdem die 50 % angerechnet werden?Danke für die Antwort ,mit freundlichem Gruß,

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 13. April 2015 | 15:19

Hallo

und danke für die Nachfrage sowie die bereits erteilte, positive Bewertung.

Nach § 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB besteht der Pflichtteil in Höhe der Hälfte des WERTES des gesetzlichen Erbteils. Somit kommt es entgegen der Ihnen erteilten Auskunft nicht nur auf das Barvermögen, sondern auf das gesamte Erbe an. Dies ist auch der Grund dafür, dass sich in den §§ 2311 ff. BGB Vorschriften zum Wertansatz verschiedenster Vermögensgegenstände finden. Unter diesem Gesichtspunkt sind die an Sie gerichteten Auskunftsansprüche durchaus nachvollziehbar und sachlich gerechtfertigt.

Allerdings, und insofern verstanden ist die Ihnen erteilte Auskunft dann doch wieder richtig, richtet sich der Pflichtteilsanspruch auf eine ABFINDUNG in Geld, d.h. er gewährt keine Ansprüche auf konkrete, zum Nachlass gehörende Gegenstände.

Unabhängig davon ist aber die Darlehensvaluta beim Nachlass Ihrer Gattin aufgrund der im Innenverhältnis bestehenden hälftigen Haftung nach § 426 BGB in der Tat 50:50 aufzuteilen.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Henning
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 13. April 2015 | 14:57

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Danke für die Antwort. Sie kam knapp und präziese.Die Antwort war verständlich.Sie machte aber eine Nachfrage nötigAlle Antworten, die ich bei mehreren Anfragen erhalten habe waren sehr freundlich und ich habe diese Art der Nachfragen an einen Anwalt bereits weiterempfohlen. Etwas schwierig ist die Preiseinschätzung-was ist für eine Antwort anzusetzen.Eine genauere Empfehlung wäre empfehlenswert. Mit freundlichem Gruß

"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 13. April 2015
5/5,0

Danke für die Antwort. Sie kam knapp und präziese.Die Antwort war verständlich.Sie machte aber eine Nachfrage nötigAlle Antworten, die ich bei mehreren Anfragen erhalten habe waren sehr freundlich und ich habe diese Art der Nachfragen an einen Anwalt bereits weiterempfohlen. Etwas schwierig ist die Preiseinschätzung-was ist für eine Antwort anzusetzen.Eine genauere Empfehlung wäre empfehlenswert. Mit freundlichem Gruß


ANTWORT VON

(463)

Nürnberger Strasse 71
96114 Hirschaid
Tel: 095432380254
Tel: 017621155404
Web: https://www.ra-henning.biz
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Insolvenzrecht, Zwangsvollstreckungsrecht, Grundstücksrecht, Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht