Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst möchte ich Ihnen an dieser Stelle auch nachträglich noch mein Beileid aussprechen.
In der Sache selbst ist die Auffassung des Anwaltskollegen korrekt. Zwar haftet bei mehreren Darlehensnehmern jeder Darlehensnehmer für den vollen Darlehensbetrag. Im Innenverhältnis ist diese Schuld aber nach Köpfen aufzuteilen, § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB
. Das bedeutet, dass Sie Ihrer Gattin gegenüber zur Rückzahlung von 50% der Darlehensvaluta verpflichtet waren, und umgekehrt. Somit ist bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs der hälftige offene Darlehensbetrag zu berücksichtigen.
Nach dem Ableben Ihrer Gattin kann das Testament grds. nicht mehr geändert werden, § 2271 Abs. 2 BGB
. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind solche Änderungen, die den Schlusserben nicht schlechter stellen, z.B. eine Änderung der Person des Testamentsvollstreckers.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist
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Rechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist
Nachfrage,ich habe gelesen, dass die Pflichtteilsberechnung vom Barvermögen ausgeht. Jetzt verlangte die Gegenseite eine Sachwertaufstellung Haushaltsgegenstände,Gegenstände des persönlichen Bedarfs und der Kredit sollen Berücksichtigung finden.Was stimmt?Den Kredit haben wir noch nicht zur Hälfte zurückgezahlt,was als Ausgleich gerechnet werden könnte, aber es waren immerhin 16 Jahre.Müssen trotzdem die 50 % angerechnet werden?Danke für die Antwort ,mit freundlichem Gruß,
Hallo
und danke für die Nachfrage sowie die bereits erteilte, positive Bewertung.
Nach § 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB
besteht der Pflichtteil in Höhe der Hälfte des WERTES des gesetzlichen Erbteils. Somit kommt es entgegen der Ihnen erteilten Auskunft nicht nur auf das Barvermögen, sondern auf das gesamte Erbe an. Dies ist auch der Grund dafür, dass sich in den §§ 2311 ff. BGB
Vorschriften zum Wertansatz verschiedenster Vermögensgegenstände finden. Unter diesem Gesichtspunkt sind die an Sie gerichteten Auskunftsansprüche durchaus nachvollziehbar und sachlich gerechtfertigt.
Allerdings, und insofern verstanden ist die Ihnen erteilte Auskunft dann doch wieder richtig, richtet sich der Pflichtteilsanspruch auf eine ABFINDUNG in Geld, d.h. er gewährt keine Ansprüche auf konkrete, zum Nachlass gehörende Gegenstände.
Unabhängig davon ist aber die Darlehensvaluta beim Nachlass Ihrer Gattin aufgrund der im Innenverhältnis bestehenden hälftigen Haftung nach § 426 BGB
in der Tat 50:50 aufzuteilen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Henning
Rechtsanwalt