Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
1)
Vom Anbringen einer Parkkralle kann nur abgeraten werden, da dies ggf. eine Nötigung des Falschparkers gemäß § 240 StGB
darstellen könnte. Sie haben das Recht, das Fahrzeug nach § 859 BGB
abschleppen zu lassen, wobei nach der Rechtsprechung eine angemessene Wartezeit zu veranschlagen ist.
Das Parken auf dem Privatgrundstück kann ggf. eine Ordnungswidrigkeit darstellen, wenn in Ihrem Bundesland eine dem § 12 des baden-württembergischen Landesordnungswidrigkeitengesetzes gleichwertige Vorschrift vorhanden ist.
2)
Sie selbst dürfen einem auf öffentlichem Grund Parkenden und Ihre Zufahrt Blockierenden keinen Zahlungsbescheid ausstellen, da es insofern an einer Rechtsgrundlage fehlt. Sofern es verhältnismäßig ist, kann aber abgeschleppt werden. Allerdings ist zu bedenken, dass der Gast eines Eis-Cafes den Abschleppwagen in der Regel sieht oder er sich vielleicht schon vor dessen Eintreffen entfernt. Dann besteht das Risiko, dass Sie als Auftraggeber auf den Kosten „sitzen bleiben“, weil dann wieder Vollstreckungsprobleme bestehen können.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
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