Sehr geehrter Fragesteller,
Sie haften für die von Ihnen verursachten Schäden, soweit diese über die übliche Abnutzung hinaus gehen.
Zum Umfang Ihrer Haftung sollten Sie die von Ihnen verursachten Schäden durch einen eigenen Parkettleger beurteilen lassen und prüfen, ob nicht eine punktuelle Reparatur fachgerecht möglich ist. Ist dies der Fall, haften Sie nur für die entstehenden Kosten.
Kann das Parkett tatsächlich nur gesamt durch komplettes Abschleifen instandgesetzt werden, muss sich der Vermieter einen Abzug Neu für Alt entgegenrechnen lassen. Dabei kommt es nicht ausschließlich darauf an, seit wann das Parkett falsch behandelt wurde, sondern wann es verlegt und wann es ggf. zuletzt abgeschliffen wurde.
In der Rechtsprechung finden sich Vergleichswerte, bei denen Gerichte davon ausgegangen sind, dass Parkettboden ungefähr alle 18 Jahre abgeschliffen werden muss. Entsprechend können Sie einen Abzug des Vermieters seit dem letzten Anschleifen bis zur Beendigung Ihres Mietverhältnisses errechnen.
Die von Ihnen zitierte Klausel ist zumindest insoweit unwirksam, als die Instandhaltung der Bodenbeläge nicht zu den Schönheitsreparaturen gehört und zumindest formularmäßig durch Algemeine Geschäftsbedingungen nicht wirksam vereinbart werden kann.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Guido Matthes
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Danke für die schnelle Antwort,
allerdings bin ich in somit mit der Meinung des Hausmeisters nicht einverstanden, als das es ja eine optische Frage ist, ob es jetzt nicht besser aussehen würde, wenn man gleich das ganze Parkett abschleifen und neu versiegeln lassen würde. Meine Kernfrage war daher die, ob ich als Mieter darauf bestehen kann nur das Wohnzimmer behandeln zu lassen und ob für die anderen Räume, bei denen durch mich keine Schäden entstanden sind, nicht alleine der Vermieter die Kosten zu tragen hat...
Die Kernfrage habe ich bereits in der Ausgangsfrage dargestellt:
Wenn ein punktuelle Reparatur der von Ihnen verursachten Schäden möglich ist, kann der Vermieter auch nur diese verlangen. Andernfalls muss das Parkett unter Berücksichtigung des genannten Abzugs abgeschliffen werden. Sie können dann nicht verlangen, dass nur einzelne Räume abgeschliffen werden und der Vermieter einen optischen Nachteil zurückhält.
Mit freundlichen Grüßen