Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Die von Ihnen geschilderte Rechtslage ist eindeutig und keineswegs eine "Grauzone".
Es gilt: In verkehrsberuhigten Bereichen mit Zeichen 325, 326 ist das Parken gem. § 42 Abs. 2 StVO
in Verbindung mit Anlage 3 der StVO (Abschnitt 4, Richtzeichen) nur auf den eigens dafür gekennzeichneten Flächen zulässig, ausgenommen zum Ein- und Aussteigen bzw. Be- und Entladen. Wenn keine Parkflächen gekennzeichnet worden sind, gilt also hier ein Parkverbot auf der gesamten Straßenfläche.
Die Anlage 3 lautet in Abschnitt 4: "Ge- oder Verbot
1.
Wer ein Fahrzeug führt, muss mit Schrittgeschwindigkeit fahren.
2.
Wer ein Fahrzeug führt, darf den Fußgängerverkehr weder gefährden noch behindern; wenn nötig, muss gewartet werden.
3.
Wer zu Fuß geht, darf den Fahrverkehr nicht unnötig behindern.
4.
Wer ein Fahrzeug führt, darf außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen nicht parken, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen und zum Be- oder Entladen.
5.
Wer zu Fuß geht, darf die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt."
2.
Das von Ihnen informierte Ordnungsamt müsste also auf Grund Ihrer Angaben tätig werden. Sie können das dadurch zwingend erreichen, dass Sie konkret einen Falschparker mit Datum, Uhrzeit, Kennzeichen und Fahrzeugtyp aufschreiben und die Ordnunsgwidrigkeit schriftlich anzeigen. Dann ist die Behörde gehalten, dieser Anzeige nachzugehen. Sie darf es nicht ignorieren, weil dies ein dienstliches Vergehen wäre. Zu Ihrer eigenen Sicherheit können Sie ein Foto von dem Fahrzeug anfertigen.
3.
Sie können diese Anzeige auch schlicht zur nächsten Polizeidienststelle oder Staatsanwaltschaft schicken, welche schließlich zur Entgegennahme von Anzeigen ebenfalls zuständig ist.
4.
Sie sollten an Ihrer Tür ein Schild anbringen, welches darauf hinweist, dass Parken vor dieser Tür nicht gestattet ist und Behinderungen durch Falschparker zur Anzeige gebracht werden. Sofern Sie es zunächst etwas freundlicher angehen wollen- es sind ja Ihre Nachbarn- sollten Sie einfach nur Anschlagen "Tür Tag und Nacht freihalten"- das sollten die Anwohner dann respektieren.
5.
Ja, es ist der Gemeinde gestattet, weitere Parkflächen zu kennzeichnen. Allerdings ist es sicherlich so, dass angesichts der von Ihnen geschilderten Situation mit der Tür es sehr ungewöhnlich und baulich wohl nicht angemessen wäre, einen öffentlichen Stellplatz so anzubringen, dass das Hinaustreten und Hereintreten in Ihr Haus und damit zugleich die gewöhnliche Nutzung des Bürgersteigs behindert wird.
Sie können dies u.a. auch daran ersehen, dass bei den Ge- und Verboten ersichtlich ist, dass der fließende Straßenverkehr in der vekehrsberuhigten Zone nicht den Fußgängerverkehr behindern darf und Ihnen als Fußgänger die Nutzung der gesamten Straßenfläche gebührt.
6.
Ich persönlich erachte Ihr Vorgehen mit den Zetteln für richtig. Ich habe ein ähnliches Problem auf diese Weise im persönlichen Bereich gelöst, weil es letztlich immer die selben Personen waren, die sich nicht an die Parkordnung halten wollten, allerdings dann auf meine Zetteln irgendwann auch keine Lust mehr hatten und aufgaben. Da es sich um die Nachbarschaft handelt, halte ich also ein schrittweises Vorgehen für sachgerecht.
Ich wünsche Ihnen Erfolg dabei.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Hans-Jochen Boehncke
Kurt-Schumacher-Str. 18-20
53113 Bonn
Tel: 02 28/9 57 50 50
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Hans-Jochen-Boehncke-__l104537.html
E-Mail:
Rechtsanwalt Hans-Jochen Boehncke
Fachanwalt für Arbeitsrecht