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Paragraph 19 bzw. 31 in stationärer Form Sgb III

23. Juni 2015 05:59 |
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Sozialrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Grübnau-Rieken, LL.M., M.A.

Hallo,
Eine Familie zieht in eine Mutter,Vater ,Kind Einrichtung und wird dort zunächst 6 Monate betreut. Erfahrungsgemäss dauert die Massnahme ein Jahr. Die Familie hat ihre Wohnung gekündigt. Ein Einzug sollte sofort erfolgen. Die Wohnung hat aber noch 2 Monate Kündigungsfrist. Wer muss hier die Miete tragen? Das Jobcenter sieht hier keine Zuständigkeit und die wirtschaftliche Jugendhilfe auch nicht. Das würde bedeuten, dass die Familie nicht einziehen kann und ihr Platz anderweitig vergeben würde. So bleiben die Kinder länger in der Übergangspflege. Das kann doch nicht rechtlich sein?

Danke Britta Obernolte

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Sie müssen hier 2 Rechtsverhältnisse strikt auseinander halten.

1. Ihren Mietvertrag der bestehenden Wohnung

2. Das Sozialrechtsverhältnis bezüglich der Wohnform

Bei Rechtsverhältnisse haben nichts miteinander zu tun.

Die Sozialleistungsträger kommen für die Kosten der Wohnform auf.

Sie sind aus dem Mietvertrag gegenüber dem Vermieter verpflichtet, müssen also auch die Miete zahlen, wenn Sie nicht rechtzeitig gekünigt haben.

Sicherlich können Sie in die neue Wohnform ziehen, müssten aber dann eben die Miete anderweitig selbst zahlen.

Das Jobcenter (die Steuerzahler) zahlt die Kosten der Unterkunft nur für die entsprechend aktuell bewohnte Wohnung.

Da bei Ihnen aber eine Sondersituation vorliegt, sollten Sie versuchen, das Mietverhältnis nach § 314 BGB aus außerordetlichen Grund zu kündigen. Hier findet aber eine Interessenabwägung statt.

Allenfalls ließen sich die Sozialleistungsträger haftbar machen, wenn der Einzug in die Wohnform mit zu geringer Vorlaufzeit statt gefunden hat, da diesen bekannt sein müsste, dass Wohnungen meist ein 3-monatige Kündigungsfrist haben.

Aber auch hier gibt es ein Problem, dass Zuweisungen immer dann erfolgen, wenn es Kapazitäten gibt.

Daher wäre man als Mieter gehalten, wenn man weiß, dass ein Umzug ansteht, mit dem Vermieter rechtzeitig über eine Auflösung zu verhandeln.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

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