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Paket angenommen, hinterlegt und verschwunden - Schadenersatz ?

9. Mai 2007 00:59 |
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Schadensersatz


Beantwortet von


14:30

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich wohne in einem Mehrfamilienhaus, aufgeteilt in einem vorderen und hinteren Gebäudekomplex. Das hintere Gebäude ist über einen Hausflur und anschließendem Hinterhof zu erreichen.
Im vorderen Gebäude befindet sich eine Gaststätte (jeden Tag geöffnet).
Alle Wohnungen befinden sich ab dem ersten Stock aufwärts – keine Wohnungen im Erdgeschoss – daher sind diese auch nur über die Treppen erreichbar.
Im vorderen Gebäudekomplex befindet sich vor dem Treppenzugang eine Stahltür (dient gleichzeitig als Absperrung zum Hinterhof).
An einem Samstag klingelte der Paketdienst (DHL) bei mir und bat mich ein Paket entgegenzunehmen, da die Empfängerin zu diesem Zeitpunkt nicht erreichbar war.
Freundlicherweise nahm ich das Paket entgegen und quittierte dies.
Am selben Tag klingelte ich des Öfteren (am Hauseingang, da leider bei den meisten kein Namensschild an der Wohnungstür angebracht ist) bei der eigentlichen Empfängerin.
Jedoch öffnete niemand, dies wiederholte ich auch am Sonntag.
Bevor ich jedoch Sonntagmittag zur Arbeit musste, legte ich das Paket auf die Treppen im vorderen Gebäude und verschloss auch die Stahltür.
Nachdem ich abends von der Arbeit zurück kam (gegen 20.00 – 20.30 Uhr), lag das Paket nicht mehr auf der Treppe und die Stahltür war auch geöffnet (leider ist diese trotz Hinweisschild sehr oft geöffnet).
Ich bin davon ausgegangen, dass die jenige ihr Paket genommen hat.
Am Montag oder Dienstag darauf klingelte diese Person bei mir und teilte mir mit, dass sie eine Benachrichtigungskarte vom Paketdienst in ihrem Briefkasten hatte, mit dem Hinweis, dass das Paket mir übergeben wurde.
Ich teilte ihr mit, dass ich das Paket wie oben geschildert auf die Treppe gelegt hatte.

Eine Woche später erhielt ich von ihr einen Brief, indem ich aufgefordert wurde den Schaden zu begleichen. In dem Paket befand sich wohl eine Brille im Wert von 408,- Euro.
Rechnung der Brille war beigelegt.
Ich teilte ihr daraufhin mit, dass ich den Schaden nicht aus eigener Tasche begleichen wolle.
Sie ist mittlerweile umgezogen und ich haben auch erfahren, dass sie selbst auch nur am Wochenende in der Wohnung zuvor anzutreffen war (an der das Paket adressiert war).

Nach einer weiteren Woche erhielt ich dann einen Brief von ihrem Rechtsanwalt mit der Aufforderung durch mein „pflichtwidriges Verhalten“ den Schaden bis 18.Mai 2007 einschließlich der Anwaltskosten zu begleichen.

Nun hatte ich im Forum schon einige andere ähnliche Fälle durchgelesen, jedoch würde ich gerne speziell zu meinem Fall einen Rat bekommen.
Lohnt sich ein Rechtsstreit und liegt die Schuld wirklich bei mir, wodurch ich zum Schadenersatz verpflichtet bin?


Vielen Dank für ihre Bemühungen!


Mit freundlichen Grüßen, Daniel

(Ich hoffe der Einsatz genügt)

9. Mai 2007 | 01:55

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:

Sie haften nur, wenn Sie grob fahrlässig das Paket gefährdet haben oder von dem hohen Wert des Inhaltes wußten.

Eine grob fahrlässige Gefährdung kann hier vorliegen, wenn erkennbar war, dass das Paket auf der Treppe liegend gestohlen werden würde.

Unabhängig davon haften Sie nicht, wenn die Brille im Rahmen eines Fernabsatzvertrages gekauft wurde (Versandhandel), weil der Paketdienst nicht berechtigt war, das Paket bei einem Nachbarn abzugeben. Mithin könnte die Nachbarin von dem Vertrag mit dem Verkäufer zurücktreten oder Neulieferung verlangen. Diese Formen der Schadensminimierung haben Vorrang vor einem Haftungsanspruch gegen Sie.

Da die Gegenseite anwaltlich vertreten wird, rege ich dringend an, ebenfalls einen örtlichen Kollegen Ihres Vertrauens hinzuzuziehen. Von einem Rechtsstreit ohne anwaltliche Vertretung kann ich nur abraten.

Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen,

RA R. Weber

Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.


Rückfrage vom Fragesteller 9. Mai 2007 | 09:25

Vielen Dank für die schnelle Beantwortung.

Bei dem Verkäufer handelt es sich um einen Optiker, also um einen gewerblichen Verkäufer.

In den AGB´s der DHL steht jedoch folgendes:
Zustellung
(5.1) Das Produkt wird dem Empfänger gegen schriftliche Empfangsquittung zugestellt.
Ist der Empfänger bei der Zustellung nicht anwesend, so wird das Paket gegen
Empfangsquittung an Personen ausgeliefert, von denen nach den Umständen angenommen
werden kann, dass sie zum Empfang berechtigt sind, dazu zählen insbesondere Personen, die
in den Räumen des Empfängers angetroffen werden.
Dabei dürfen auch elektronische Hilfsmittel zum Nachweis der Zustellung eingesetzt werden,
wobei der Auftraggeber damit einverstanden ist, dass der gedruckte Name des Empfängers
oder der nach o. g. empfangsberechtigten Person in Verbindung mit der digitalisierten oder
elektronischen Unterschrift des Empfängers oder der nach o. g. empfangsberechtigten Person
als Nachweis für die Zustellung ausreicht und der Auftraggeber ausdrücklich darauf verzichtet,
einen Mangel in der Zustellung mit der Berufung auf den Einsatz elektronischer Hilfsmittel
zum Nachweis der Zustellung zu begründen.

...ändert dies nicht die Rechtslage ?

Danke
Daniel

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 10. Mai 2007 | 14:30

Sehr geehrter Ratsuchender,

in Anlehnung an das Urteil des OLG Düsseldorf vom 14.03.2007, Az.: I-18 U 163/06 , halte ich den ersten Satz dieser Klausel für nicht wirksam.

Mit freundlichen Grüßen,

RA R. Weber

ANTWORT VON

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