Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Sie haften nur, wenn Sie grob fahrlässig das Paket gefährdet haben oder von dem hohen Wert des Inhaltes wußten.
Eine grob fahrlässige Gefährdung kann hier vorliegen, wenn erkennbar war, dass das Paket auf der Treppe liegend gestohlen werden würde.
Unabhängig davon haften Sie nicht, wenn die Brille im Rahmen eines Fernabsatzvertrages gekauft wurde (Versandhandel), weil der Paketdienst nicht berechtigt war, das Paket bei einem Nachbarn abzugeben. Mithin könnte die Nachbarin von dem Vertrag mit dem Verkäufer zurücktreten oder Neulieferung verlangen. Diese Formen der Schadensminimierung haben Vorrang vor einem Haftungsanspruch gegen Sie.
Da die Gegenseite anwaltlich vertreten wird, rege ich dringend an, ebenfalls einen örtlichen Kollegen Ihres Vertrauens hinzuzuziehen. Von einem Rechtsstreit ohne anwaltliche Vertretung kann ich nur abraten.
Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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Vielen Dank für die schnelle Beantwortung.
Bei dem Verkäufer handelt es sich um einen Optiker, also um einen gewerblichen Verkäufer.
In den AGB´s der DHL steht jedoch folgendes:
Zustellung
(5.1) Das Produkt wird dem Empfänger gegen schriftliche Empfangsquittung zugestellt.
Ist der Empfänger bei der Zustellung nicht anwesend, so wird das Paket gegen
Empfangsquittung an Personen ausgeliefert, von denen nach den Umständen angenommen
werden kann, dass sie zum Empfang berechtigt sind, dazu zählen insbesondere Personen, die
in den Räumen des Empfängers angetroffen werden.
Dabei dürfen auch elektronische Hilfsmittel zum Nachweis der Zustellung eingesetzt werden,
wobei der Auftraggeber damit einverstanden ist, dass der gedruckte Name des Empfängers
oder der nach o. g. empfangsberechtigten Person in Verbindung mit der digitalisierten oder
elektronischen Unterschrift des Empfängers oder der nach o. g. empfangsberechtigten Person
als Nachweis für die Zustellung ausreicht und der Auftraggeber ausdrücklich darauf verzichtet,
einen Mangel in der Zustellung mit der Berufung auf den Einsatz elektronischer Hilfsmittel
zum Nachweis der Zustellung zu begründen.
...ändert dies nicht die Rechtslage ?
Danke
Daniel
Sehr geehrter Ratsuchender,
in Anlehnung an das Urteil des OLG Düsseldorf vom 14.03.2007, Az.: I-18 U 163/06
, halte ich den ersten Satz dieser Klausel für nicht wirksam.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber