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Paket Abercrombie&Fitch Artikel vom Zoll beschlagnahmt. Kann Abmahnung folgen?

2. Mai 2007 01:59 |
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Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von


02:52

Hallo!
Ich habe von einem Grosshändler in Indien 15 T-Shirts der Marke "Abercrombie & Fitch" bestellt.(Für mich privat, kein Gewerbe, kein Ebayverkauf!) Ich erhielt Nachricht, der Zoll hätte die Sendung einbehalten zwecks Prüfung auf Echtheit der Ware. Ich gehe davon aus, dass A&F ein Exemplar zur Prüfung geschickt bekommt und somit von diesem Kauf erfährt.
Zu meinem Entsetzen habe ich danach im Internet etliche Horrorgeschichten im Zusammenhang mit A&F gelesen, dass man allein durch sog. "Parallelimport" unter Umständen Markenrechte verletzt und somit abgemahnt werden kann, selbst wenn die Ware "echt" ist.
(Wichtig hierbei scheint mir, dass A&F seit März ein Geschäft in London betreibt, seitdem also in der EU tätig ist)
Jetzt würde ich gerne wissen: Kann ich ebenfalls abgemahnt werden, weil ich die Ware nicht über A&F bezogen habe? - und falls ja - ob es sinnvoll wäre, dem vorzukommen durch eine "rechtsbewehrte Unterlassungserklärung"?
Vielen Dank im vorraus!

2. Mai 2007 | 02:06

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:

Markenrechte können in der Tat durch Parallel-Importe verletzt werden. Jedoch müssen die Parallel-Importe gewerblich genutzt werden. Hierbei könnten Sie gegenüber A&F in Beweisnot gelangen, da die Menge von 15 Shirts für einen Weiterverkauf sprechen könnte.

Diese Mengenbetrachtung ist Ansichtssache, aber A&F könnte Sie deswegen abmahnen. Dieser Gefahr können Sie durch eine vorherige Unterlassungserklärung begegnen.

In diesem Rahmen möchte ich anregen, diese Erklärung als strafbewehrt und nicht als rechtsbewehrt zu bezeichnen.

Bitte benutzen Sie bei Rückfragen die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen,

RA R. Weber

Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.


Rückfrage vom Fragesteller 2. Mai 2007 | 03:06

Danke für die schnelle Antwort!
Wenn ich also diese "strafbewehrte Unterlassungserklärung" erstellt habe, reicht es aus, diese an A&F´s Frankfurter Rechtsvertretung zu schicken? Welcher Betrag wäre denn als adäquate Vertragsstrafe anzusetzen? Nach Abgabe der Erklärung muss ich keine weiteren Schadensersatzforderungen befürchten?
Danke!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 3. Mai 2007 | 02:52

Sehr geehrter Ratsuchender,

die Höhe der adäquaten Vertragsstrafe hängt sehr stark von den Abmahnenden ab. Vorliegend dürften 10.000 € bis 30.000 € angemessen sein.

Sie sollten es an A&F richten. Es sei denn, dass die Frankfurter Rechtsvertretung aktiv geworden ist oder ein Teil von A&F ist.

Die Erklärung verhindert eine Abmahnung und hat nichts mit Schadensersatzforderungen zu tun, kann diese folglich auch nicht verhindern.

Mit freundlichen Grüßen,

RA R. Weber

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