Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

PSV Anwartschaft

30. Juni 2008 16:31 |
Preis: 100€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

SGD+H,

Am 13.02.1995 erhielt ich vom Pensions-Sicherungs-Verein einen Anwartschaftsausweis für eine Versorgungszusage mit dem Hinweis:

"Gem. § 7 Abs.5 Satz 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) können Verbesserungen der Versorgungszusagen nicht berücksichtigt werden, wenn sie im letzten Jahr vor der Insolvenz Ihres ehemaligen Arbeitgebers größer gewesen sind als in dem diesem vorangegangenen Jahr. Eine derartige Verbesserung der Versorgungszusage efolgte bei Ihnen durch den Versorgungsvertrag vom 04.12.1991."

Dies hatte ich seinerzeit zur Kenntnis genommen und zu meinen Akten gelegt. Meine vorgezogene Altersrente wegen Altersteilzeit erhalte ich nun ab dem 01.09.2008. Den PSV habe ich verständigt und um ebenfalls vorgezogene Rente ersucht - ein endgültiger Bescheid dazu steht noch aus.

Bei Durchsicht meiner Unterlagen ist mir dabei aufgefallen, dass mit dem Dienst- und Versorgungsvertrag ein Anschreiben des Aufsichtsratsvorsitzenden mit Datum 25.11.1991 beilag, in dem mir folgendes geschrieben wurde:

" entsprechend der Beschlußfassung im ständigen Ausschuß des Aufsichtsrates der XXXX AG übermittle ich Ihnen in der Anlage jeweils in 2-facher Ausfertigung den von mir entworfenen Dienst- und Versorgungsvertrag. Falls Sie damit einverstanden sind, bitte ich Sie, mir die Vertragsexemplare unterzeichnet zurück-zusenden, damit ich Ihnen dann jeweils ein Exemplar gegen-gezeichnet übermitteln kann. Gegebenenfalls stehe ich Ihnen aber auch noch für Rückfragen zur Verfügung...."

Der Insolvenzfall ist am 30.11.1992 eingetreten. Mit Schreiben vom 25.11.1991 erhielt ich die Vetragsunterlagen zugesandt, mit der Zusage der Erhöhung. Am 03.12.1991 schickte ich den Vertrag unterschrieben zurück. Am 04.12.1991 wurde der Vetrag vom AR-Vorsitzenden unterzeichnet.

Wie Sie sehen, geht es um wenige Tage und die Frage, ob mehr als ein Jahr die Erhöhungszusage bestand oder nicht. Ist das Anschreiben vom 25.11.1991 als Zusage zu werten, dann ist es mehr als ein Jahr. Gilt aber nur die Unterschrift vom 04.12.1991 auf dem im Schreiben verwiesenen unveränderten Vertrag, dann läge dies unter einem Jahr.

Ist der PSV verpflichtet, das Anschreiben als Zusage zu werten und ist daher meine Firmen-Rente neu zu bestimmen? Kann ich das heute noch geltend machen oder ist eventuell eine Verjährung eingetreten, weil ich auf den seinerzeitigen Anwartschafts-ausweis nicht reagiert habe?

MFG

















30. Juni 2008 | 16:57

Antwort

von


(919)
Wirteltorplatz 11
52349 Düren
Tel: 024213884576
Tel: 015679 216589
Web: https://www.rechtsanwalt-schwartmann.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Vorbehaltlich einer konkreten Prüfung der Unterlagen gehe ich davon aus, daß die Versorgungszusage erst mit Wirkung zum 04.12.1991 erhöht wurde. Denn die Erhöhung der Zusage beruht auf einer vertraglichen Vereinbarung, also Angebot und Annahme. Der Versorgungsvertrag wurde aber nicht bereits mit dem Anschreiben vom 25.11.1991 geändert - das wäre eine unzulässige einseitige Vertragsänderung gewesen, sondern Ihnen in Form eines vorbereiteten Entwurfes einer Vertragsänderung unterbreitet.

Mit Ihrer Unterschrift vom 03.12.1991 haben Sie ein Angebot auf Vertragsänderung entsprechend dem Entwurf unterbreitet, welches durch die Unterschrift vom 04.12.1991 durch den AR-Vorsitzenden angenommen wurde. Erst zu diesem Zeitpunkt wurde also der Versorgungsvertrag geändert und die erhöhte Zusage begründet.

Mithin hat die erhöhte Versorgungszusage bis zum Insolvenzfall weniger als ein Jahr bestanden.

Ich bin gerne bereit, im Wege der kostenlosen Nachfragefunktion von Frag-Einen-Anwalt anhand der Vertragsunterlagen und des Schriftverkehrs konkret zu prüfen, ob sich aus diesen ein anderes Ergebnis herleiten lässt, kann Ihnen jedoch nicht viel Hoffnung machen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen selbstverständlich gerne zur Verfügung.



Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt




--
Rechtsanwalt A. Schwartmann
Gleueler Str. 249 D-50935 Köln
Tel: (0221) 355 9205 | Fax: (0221) 355 9206 | Mobil: (0170) 380 5395

www.rechtsanwalt-schwartmann.de
www.netscheidung.com


Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

ANTWORT VON

(919)

Wirteltorplatz 11
52349 Düren
Tel: 024213884576
Tel: 015679 216589
Web: https://www.rechtsanwalt-schwartmann.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Fachanwalt Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt Familienrecht, Erbrecht, Zivilrecht, Verkehrsrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER