Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine Abmahnung würde sich sicherlich nicht an Sie bzw. die PR-Agentur sondern an den Kunden richten, da die geplante Veröffentlichung ja sicherlich nicht in Ihrem Namen sondern im Namen des Kunden erfolgt und ihm davon unabhängig zugerechnet wird, wer die redaktionelle Arbeit geleistet hat.
Fraglich ist allerdings, ob der Kunde Sie bzw. die PR-Agentur im Falle einer berechtigten Abmahnung hinsichtlich der entstehenden Kosten in Regress nehmen kann. Der diesbezüglich maßgebliche Inhalt der zitierten Vertragsklauseln ist jedoch mehrdeutig. Zwar versuchen Sie sich durch die Ziffern 2) - 4) von einer Haftung freizuzeichnen, stellen jedoch zu Beginn in Ziff. 1) klar, dass die Agentur dafür einzustehen hat, dass die erstellten Leistungen nicht mit Rechten Dritter kollidieren.
Da es sich um einen vorformulierten Vertrag handelt, stellen diese Vertragsklauseln Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) dar. Bei der Verwendung von mehrdeutigen AGB gilt der Grundsatz des § 305c BGB
, wonach Unklarheiten zu Lasten des Verwenders der AGB gehen.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Kunde im Falle einer erfolgreichen Abmahnung z.B. wegen einer durch Ihre Ausarbeitung begangenen Wettbewerbs- oder Urheberrechtsverletzung gute Chancen hätte, Sie erfolgreich in Regress zu nehmen, so dass Sie ihm dann die durch die Abmahnung entstehenden Kosten zu ersetzen hätten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Lars Liedtke
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Tel: 05513097470
Web: https://www.Kanzlei-Lars-Liedtke.de
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Rechtsanwalt Lars Liedtke
Hallo Herr Liedtke,
wie könnte man den §6 (2) aus http://www.gpra.de/fileadmin/user_upload/Dokumente/PDF/GPRA_Mustervertrag.pdf umformulieren damit ich nicht in Regress genommen werden kann? Oder muss der Absatz ganz gestrichen werden?
Da es sich um einen vorformulierten Vertrag der GPRA handelt, bin ich auch etwas verwirrt dass es einen Wiederspruch im Vertrag gibt. Was wollte die GPRA denn mit §6 (2) in Verbindung mit dem Haftungsausschluss unter §8 zum Ausdruck bringen? Vielleicht muss man das dann einfach nur deutlicher formulieren?
Sie können mich jederzeit unter 0176/96914905 erreichen. Gerne können wir eine Zusatzvergütung vereinbaren. Bitte teilen Sie mir noch mit, bis wann Sie die Anfrage bearbeiten können. Ich bin unter Zeitdruck (der Vertrag ist kurz vor dem Abschluss), es wäre sehr gut, wenn Sie noch heute Antworten könnten.
MFG
Sehr geehrter Fragesteller,
in Bezug auf die eigens hergestellten Inhalte macht die Regelung des § 6 (2) durchaus Sinn und sollte daher nicht einfach entfernt werden.
Vermutlich ist bei der Abfassung dieses Muster-Vertrags nicht daran gedacht worden, dass nicht zwingend alle Inhalte selbst verfasst werden sondern dass u.U. auch andere Quellen eingearbeitet werden (was ja nicht zwingend immer eine Urheberrechtsverletzung zur Konsequenz haben muss), an denen jedoch fremde Urheberrechte bestehen.
Eine individuelle Vertragsgestaltung kann nicht so kurzfristig innerhalb eines Tages erfolgen, wie Sie sie wünschen.
Der Vertrag stellt aber ja klar, dass Sie keinerlei Rechtsfragen prüfen, so dass ich Ihnen empfehle, den Auftraggeber bei jeder einzelnen fremden Quelle darauf hinzuweisen, dass es sich nicht um einen selbst verfassten Inhalt handelt und es an ihm liegt, vor der Veröffentlichung eine rechtliche Prüfung einzuholen oder dass er andernfalls selbst hierfür zu haften hat, falls Rechte Dritter verletzt werden. Dies sollten Sie sich dann in der konkreten Situation vom Auftraggeber bestätigen lassen.
Dieses Vorgehen deckt sich dann auch wieder mit dem Vertragstext in § 6 (2) 2 und § 8 (4).
Sollten weitere Nachfragen bestehen, weise ich darauf hin, dass ich mich den ganzen Nachmittag außer Haus befinden und erst morgen wieder erreichbar sein werde.
Mit freundlichen Grüßen
Lars Liedtke
Rechtsanwalt