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PKW in der Inlsovenz

5. April 2009 19:48 |
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Insolvenzrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Finanzamt beabsichtigt, das Insolvenzverfahren gegen mich zu beantragen.
Ich habe nun vor ein paar Monaten einen PKW gekauft, um die Umweltprämie noch zu erhalten. Das Geld hierfür habe ich zinslos von meinem Bruder geliehen bekommen, einen Teil hat er mir auch geschenkt. Zurückzahlen soll ich ihm das Geld bis spätestens in 4 Jahren.
Mit dem Darlehensvertrag habe ich das Fahrzeug an meinen Bruder sicherungsübereignet, den Kfz-Brief hat er bekommen. Wir haben in den
Vertrag aufgenommen, dass er zur vorzeitigen Kündigung des Darlehens berechtigt ist, sobald ich absehbar wirtschaftlich nicht in der Lage sein werde, das Geld zurückzuzahlen, z.B. im Fall einer (drohenden) Insolvenz.
Da ich gehbehindert bin, habe ich nun Angst, dass mein Auto im Zuge der Insolvenz verwertet werden könnte.
Bringt es etwas, wenn mein Bruder das Darlehen jetzt kündigt, dann würde doch die Sicherungsübereignung greifen (ich kann ja das Geld nicht zurückzahlen) und er wäre ganz normaler Eigentümer. Wäre dieses Vorgehen zulässig? Könnte mein Bruder mir aber dann den Pkw zur wirtschaftlichen Nutzung überlassen? Sollte er das Fahrzeug dann auch sofort auf sich zulassen?
Letzte Frage: Muss ich im Rahmen der Offenlegung meiner Vermögensverhältnisse auch den sicherungsübereigneten Pkw mit angeben?
Vielen Dank .



-- Einsatz geändert am 05.04.2009 20:05:45

5. April 2009 | 22:10

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

Ein Kfz des Schuldners ist grundsätzlich pfändbar. Eine Unpfändbarkeit des KfZ ergibt sich in Ihrem Fällen aus § 811 ZPO . Danach ist bei einem Schuldner, der ein PKW zwingend, z.B. für laufende Arztbesuche und/oder für die berufliche Tätigkeit verwendet eine Pfändung ausgeschlossen (Baumbach Lauterbach, § 811 Rndr. 41).

Nach einem Beschluss des BGH vom 19.03.2004, Ixa ZB 321/03 unterfällt der Pkw eines schwerbehinderten Schuldners der Schutzvorschrift des § 811 Abs. 1 Nr. 12 ZPO . In dem betreffenden Fall führte die Auslegung des § 811 Abs. 1 ZPO im Ergebnis dazu, daß der Pkw eines außergewöhnlich gehbehinderten Schuldners im Regelfall nicht der Pfändung unterlag.

Die Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) als wichtige Auslegungshilfen bestätigen das Pfändungsverbot.

Allerdings lag der Behinderungsgrad in dem zugrunde liegenden Fall bei 90 %. Zudem war der Schuldner außergewöhnlich gehbehindert. Insoweit wären die Besonderheiten des Einzelfalles bei Ihnen noch zu berücksichtigen, inwieweit das Urteil vollumfänglich auf Ihren Fall übertragbar ist.

Eine Kündigung des Darlehens ist nicht erforderlich, da das Darlehen im Insolvenzverfahren gem. § 41 InsO als fällig gilt. Eine Verwertung infolge einer vorzeitigen Darlehenskündigung könnte der Anfechtung unterliegen.

Im Insolvenzverfahren ist Ihr Bruder im Falle einer wirksamen Sicherungsübereignung zur abgesonderten Befriedigung berechtigt. D.h. der Insolvenzverwalter kann das Fahrzeug verwerten und muss den Erlös abzgl. der Verwertungs- und Feststellungspauschale (insgesamt 9 %) an Ihren Bruder auskehren.

Im Ergebnis wäre das Fahrzeug je nach Behinderungsgrad nicht pfändbar, wenn es in Ihrem Eigentum wäre. Die Sicherungsübereignung wäre auf Ihre Wirksamkeit zu überprüfen. Ist diese wirksam, ist Ihr Bruder aus dem Erlös zu befriedigen. Eine vorherige Übertragung des Eigentums auf Ihren Bruder könnte u.U. der Anfechtung unterliegen.

Ich hoffe Ihnen einen hilfreichen Überblick verschafft zu haben.

Mit besten Grüßen


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

Ergänzung vom Anwalt 8. April 2009 | 23:21

Sehr geehrte Ratsuchende,

ich darf Sie nachdrücklich bitten noch die korrekten Kontodaten anzugeben, damit der vereinbarte Betrag eingezogen werden kann.

Vielen Dank!

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