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PKW auf GmbH kaufen, auf Geschäftsführer privat zulassen mit 1%-Regelung

14. September 2023 19:09 |
Preis: 50,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Guten Abend!

Wie bereits angegeben, nehmen wir für diese Fragestellung folgendes an:

Der geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH möchte einen Pkw für die Gesellschaft kaufen, mit der "1%-Regelung" versteuern, alle Kosten betrieblich absetzen, das Fahrzeug jedoch nicht auf die Gesellschaft, sondern privat auf den Geschäftsführer zulassen.

Die GmbH wäre nach wie vor Eigentümer des Fahrzeuges, der Geschäftsführer wäre lediglich Halter des Fahrzeuges und würde diesen auch mit 1% versteuern.

Versicherungsnehmer wäre die Gesellschaft, für die Steuer würde ebenfalls die Gesellschaft aufkommen werden und auch sämtliche Betriebskosten des Fahrzeuges (Sprit, Wartung, Reparatur etc.) würde die Gesellschaft tragen.

Spricht hier etwas gegen, oder darf/kann man es so machen?

Einen schönen Abend und besten Dank im Voraus für Ihre Bemühungen!
VG

15. September 2023 | 11:58

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender, ihre Frage beantworte ich auf Grundlage ihrer Informationen folgendermaßen:

Ein gemischt genutztes Fahrzeug gehört bei der Einkommenssteuer zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn es zu mehr als 50 % für betriebliche Zwecke verwendet wird. Wenn der Umfang der betrieblichen Nutzung bei 10 % bis 50 % liegt, kann das Fahrzeug als Privatvermögen oder aber gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden - R 4.2 (1) Abs. 1 EStR.

Jedenfalls steht hier erstmal nichts von der Haltereigenschaft:

Halter bedeutet per Definition letztlich nur folgendes:

"Der Halter ist eine natürliche oder juristische Person, welche das Verfügungsrecht über das Fahrzeug besitzt und gegenüber der zuständigen Behörde als solcher angegeben wurde."

Zudem gilt:

Halter eines Kfz ist, wer es für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die für diesen Gebrauch nötige Verfügungsgewalt besitzt.

Der Arbeitgeber wird von der Rspr. regelmäßig als Halter angesehen, selbst wenn der Arbeitnehmer in der Zulassung eingetragen ist. Der Halterbegriff muss positiv festgestellt werden und begründet sich mit der Kostentragung und Nutzungsziehung sowie der Verfügungsgewalt. Kostentragung und Verfügung obliegen hier der Gesellschaft - ausgeübt durch Sie als Geschäftsführer. Halter ist also die Firma, egal was in der Zulassung steht.

Kammergericht Berlin, Beschluss vom 25.07.2017 – 6 121 Ss 91/17
BGH (Urteil vom 29.05.1954, Az. VI ZR 111/53)

Vorsicht müssen Sie bei Gericht walten lassen. Sie benötigen eine schriftliche Vereinbarung mit der Firma, dass das KFZ auch im Eigentum der Firma steht. Kaufen Sie dies im Namen der Firma sollt das ausreichen. Die Haltereigenschaft gilt ohne eine schriftliche Vereinbarung als Anscheinsbeweis für eine Eigentümerstellung. Das wäre sonst ein Problem weil Sie dann als private Person Eigentümer wären.

Ich sehe jedenfalls keine Probleme sofern Sie diese Kleinigkeiten beachten.

Gruß
Schulze


ANTWORT VON

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