Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Frage beantworte ich gerne. Vorher möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass die Antwort nur einer ersten rechtlichen Orientierung dienen kann und vor allem Lücken im Sachverhalt zu einer völlig anderen Bewertung führen können.
Den von Ihnen vorgetragenen Sachverhalt bewerte ich wie folgt:
Eine Rückforderung der gezahlten Risikozuschläge von Ihrer Versicherung dürfte an der Regelung des § 41 VVG
(Versicherungsvertragsgesetz) bzw. § 41 a VVG (alte Fassung) scheitern. Diese Bestimmung lautet folgendermaßen:
§ 41a
des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) alte Fassung:
(1) Ist wegen bestimmter, die Gefahr erhöhender Umstände eine höhere Prämie vereinbart, so kann der Versicherungsnehmer, wenn diese Umstände in der Zeit zwischen Stellung und Annahme des Antrages oder nach Abschluss des Vertrages wegfallen oder ihre Bedeutung verlieren, verlangen, dass die Prämie für die künftigen Versicherungsperioden angemessen herabgesetzt wird.
(2) Das gleiche gilt, wenn die Bemessung der höheren Prämie durch irrtümliche Angaben des Versicherungsnehmers über einen solchen Umstand veranlasst worden ist.
§ 41 VVG
neue Fassung
Ist wegen bestimmter gefahrerhöhender Umstände eine höhere Prämie vereinbart und sind diese Umstände nach Antragstellung des Versicherungsnehmers oder nach Vertragsschluss weggefallen oder bedeutungslos geworden, kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass die Prämie ab Zugang des Verlangens beim Versicherer angemessen herabgesetzt wird. Dies gilt auch, wenn die Bemessung der höheren Prämie durch unrichtige, auf einem Irrtum des Versicherungsnehmers beruhende Angaben über einen solchen Umstand veranlasst worden ist.
Danach kann grundsätzlich nur eine Herabsetzung der Prämie für die Zukunft verlangt werden. Gezahlte Prämien können daher nicht zurückgefordert werden. Oftmals sind die Versicherer aber bereit, im Rahmen von Kulanz auf Forderungen einzugehen und Teilzahlungen zu leisten.
Grundsätzlich ist es aber möglich, aufgrund der Fehldiagnose gegen den Arzt vorzugehen und Schadensersatz zu verlangen. Die Verjährungsfristen dürften nach einer ersten Einschätzung noch nicht abgelaufen sein. Über die konkreten Erfolgsaussichten kann ohne Einsicht in die entsprechenden Unterlagen keine Prognose getroffen werden. Sie sollten sich daher an einen Anwalt Ihres Vertrauens wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Nicole Nießen
Rechtsanwältin
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