Sehr geehrter Herr S.,
Ihre Annahme ist zutreffend. Es besteht kein Anlass zur Unterzeichnung der neuen Vertragsbedingungen und der Vertrag kann auch nicht einseitig vom Versicherer auf abweichende Vertragsbedingungen umgestellt werden. Ihrem Vertrag liegen die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vereinbarten Versicherungsbedingungen und Tarifbestimmungen zugrunde, hier also die MB/KT 1994.
Ein Recht auf Vertragsanpassung nach dem Leistungsfall existiert in den MB/KT nicht. Eine Kündigungsmöglichkeit besteht ebenfalls nicht. Ein Ende des Versicherungsschutzes nach § 7 MB/KT i.V.m. §§ 14 (Kündigung durch den VR), 15 (Sonstige Beendigungsgründe) MB/KT liegt ebenfalls nicht vor.
Nach § 18 MB/KT kommen Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen nur unter den dort genannten engen Grenzen in Betracht. Hier geht es indes nicht um eine Anpassung z.B. aufgrund einer Gesetzesänderung (diese hat es sicherlich 2008 nach der Reform des VVG gegeben) sondern offenbar ist eine vollständige Umstellung auf die MB/KT 2009 beabsichtigt.
Sie sollten das Schreiben nicht unterzeichnen. Aus Interessen würde ich an Ihrer Stelle den Versicherer schriftlich dazu auffordern, mitzuteilen, aufgrund welcher Vorschrift Sie der Vertragsänderung zustimmen sollten.
Wenn Ihnen die Antwort vorliegt, können Sie auch gerne noch einmal die Rückmeldungsfunktion hier nutzen und sich noch einmal melden.
Viele Grüße
Birte Raguse
RAin/FAin VersR
Antwort
vonRechtsanwältin Birte Raguse
Am Kaiserkai 69
20457 Hamburg
Tel: 040 / 609 436 70
Web: https://www.komning.com
E-Mail:
Hallo!
Die Krankenkasse hat folgendes geantwortet:
=================================
Der §18 MB/KT bestimmt eindeutig, dass die Allgemeinen Versicherungsbedingungen mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse, z.B. im Falle der Unwirksamkeit von Bedingungen, geändert werden können.
Genau eine solche Unwirksamkeit hat der BGH, wie Sie in Ihrem Schreiben vom 02.11.2020 selbst angemerkt haben, festgestellt.
Wir haben die mit dem Treuhänder abgestimmten neuen Versicherungsbedingungen im Juli 2017 an alle in Frage kommenden Versicherten versandt. Ihren bisherigen Äußerungen entnehmen wir, dass Sie deren Erhalt bestreiten. Insoweit haben wir Ihnen die Bedingungen erneut zugestellt.
Da Sie diese im November 2020 erhalten haben, werden Sie zum 01.01.2021 Vertragsbestandteil.
Eine Zustimmung Ihrerseits ist nicht erforderlich.
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Aus Sicht der Krankenkasse wird also ab 01.01.2020 auf die neuen Vertragsbedingungen auch ohne meine Zustimmung umgestellt. Zudem wird meine Reaktion als Empfangsbestätigung gewertet. Vielleicht hätte ich hier besser nicht reagieren sollen.
Müsste bei einer Vertragsänderung in diesem Umfang nicht auch eine Widerrufsbelehrung seitens der Krankenkasse erfolgen? Diese ist nicht erfolgt und wäre ggfs. später ein Angriffspunkt um die Unwirksamkeit der Vertragsänderung festzustellen?
Vielen Dank.
Sehr geehrter Herr S.,
es besteht unter den engen VSS des § 18 MB/KT ein Recht zur Vertragsanpassung. Hier wäre aufgrund der BGH Entscheidung § 18 Abs. 1 b MB/KT einschlägig. Dies hat aber nicht zur Folge, dass der Versicherer sein gesamtes Bedingungswerk von den MB/KT 1994 auf die MB/KT 2009 umstellen darf. Es geht vielmehr allein darum, dass eine - durch höchstrichterliche Entscheidung (BGH) für unwirksam erklärte Klausel ersetzt wird. Zudem müssen bei der Ersetzung die Belange des Versicherten gewahrt bleiben. Daher dürfen die neuen Bedingungen die Versicherten auch unter Berücksichtigung der bisherigen Auslegung in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht nicht unzumutbar benachteiligen.
Aus meiner Sicht sind hier die Voraussetzungen einer Vertragsanpassung nicht gegeben.
Sollten Sie demnach erneut Krankentagegeld beziehen müssen, sollten Sie sich auf den Bestand der alten Klausel berufen und den Leistungsanspruch ggfs. gerichtlich überprüfen lassen (wenn Sie eine Leistung geltend machen, wird inzident auch die Vertragsanpassung geklärt). Einen Widerspruch sehen die Vertragsbedingungen nicht vor. Dafür besteht die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung.
Um im Falle eines späteren Rechtsstreits kein Kostenrisiko tragen zu müssen, rate ich zum Abschluss einer Rechtsschutzversicherung.
Viele Grüße
Birte Raguse
RAin / FAin VersR
Sehr geehrter Herr S.,
es besteht unter den engen VSS des § 18 MB/KT ein Recht zur Vertragsanpassung. Hier wäre aufgrund der BGH Entscheidung § 18 Abs. 1 b MB/KT einschlägig. Dies hat aber nicht zur Folge, dass der Versicherer sein gesamtes Bedingungswerk von den MB/KT 1994 auf die MB/KT 2009 umstellen darf. Es geht vielmehr allein darum, dass eine - durch höchstrichterliche Entscheidung (BGH) für unwirksam erklärte Klausel ersetzt wird. Zudem müssen bei der Ersetzung die Belange des Versicherten gewahrt bleiben. Daher dürfen die neuen Bedingungen die Versicherten auch unter Berücksichtigung der bisherigen Auslegung in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht nicht unzumutbar benachteiligen.
Aus meiner Sicht sind hier die Voraussetzungen einer Vertragsanpassung nicht gegeben.
Sollten Sie demnach erneut Krankentagegeld beziehen müssen, sollten Sie sich auf den Bestand der alten Klausel berufen und den Leistungsanspruch ggfs. gerichtlich überprüfen lassen (wenn Sie eine Leistung geltend machen, wird inzident auch die Vertragsanpassung geklärt). Einen Widerspruch sehen die Vertragsbedingungen nicht vor. Dafür besteht die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung.
Um im Falle eines späteren Rechtsstreits kein Kostenrisiko tragen zu müssen, rate ich zum Abschluss einer Rechtsschutzversicherung.
Viele Grüße
Birte Raguse
RAin / FAin VersR