Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Über einen solchen Fall hat der BGH 2008 entschieden. Dort lehne der private Krankenversicherer (nach den dortigen MB/KT Krankentagegeldversicherung) der Versicherer den entsprechenden Antrag eines arbeitslosen Versicherten ab, der nach einem Skiunfall arbeitsunfähig war. Die Vertragsbedingungen sähen nämlich vor, dass das Versicherungsverhältnis ende, wenn eine im Tarif bestimmte Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit wegfalle. Beim Verlust der Arbeit und des damit verbundenen Verdiensts handele es sich um einen solchen Fall, meinte der Versicherer.
Damit, so der BGH, würden wesentliche Rechte, die sich aus der Natur der Krankentagegeldversicherung ergäben, so eingeschränkt würden, "dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist". Der Anspruch auf Krankentagegeld dürfe erst dann entfallen, wenn feststehe, dass der Versicherte gar kein Arbeitsverhältnis mehr eingehen wolle oder wenn klar sei, "dass die ernsthaften Bemühungen der Jobsuche fruchtlos blieben". Die Beweislast hierfür hat der Versicherer. Also bleibt der Vertrag sowie ein Anspruch grds. bestehen.
Das Ende des Arbeitslosengeldes spielt, soweit Sie weiterhin jobsuchend sind, keine Rolle. Oder was genau meinen Sie?
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Hellmann,
vielen Dank für die schnelle Antwort. Ja, ich werde weiterhin bei der Arbeitsagentur arbeitssuchend geführt, aber kein ALG1 ab dem 3.6. erhalten.
Dem KTG-Antrag muss ein Einkommensnachweis beigelegt werden.
MfG
Nimmt man die genannten Grundsätze des BGH ernst, müsste selbst ein ALG-Bescheid an der Rechtslage nichts ändern. Letztlich sind Sie ja nach wie vor arbeitssuchend.
mfg Hellmann