Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Fragen beantworte ich aufgrund des mitgeteilten Sachverhaltes wie folgt:
Nach den Durchführungshinweisen der Bundesagentur für Arbeit zu § 7 SGB II
sollen derartige doppelte Sanktionen möglich sein, wenn Ortsabwesenheit des Hilfeempfängers ohne Zustimmung seines persönlichen Ansprechpartners vorliegt.
Gegen diese Ansicht spricht, dass in dieser Konstellation das JobCenter ja bösgläubig handeln kann. Es erteilt eine begehrte Zustimmung nicht, und haut dem dann ohen Zustimmung sich entfernenden Hilfeempfänger Termine rein, mit dem Ziel diesen zu sanktionieren.
Ich rate Ihnen daher, sich gegen die Sanktionierung wegen der Nichtwahrnehmung von Terminen zu wehren.
Von der Anfertigung von Tonbandaufnahmen muss ich Ihnen abraten. Die ARGE würde nie zustimmen, und wenn Sie die heimlich anfertigen, dann liegt Strafbarkeit nach § 201 StGB
vor.
Sie können aber zu den Terminen, die Sie haben, einen Beistand mitnehmen. Dieses Recht folgt aus § 13 SGB X
. Der Beistand darf Ihnen nicht verwehrt werden, es sei denn dieser eskaliert völlig unangemessen. Wird Ihnen ein Beistand rechtswidrig verwerht brauchen auch Sie Ihren Termin nicht wahrnehmen. Wenn Sie keinen Beistand haben, wenden Sie sich an eine Erwerbslosen - oder Sozialhilfegruppe, so dass von dort jemand mitkommt. Ein Beistand bremst die Aggression der Behörde in der Regel erheblich.
Ich hoffe, Ihre Fragen sind zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet.
Mit freundlichem Gruß
Patrick Inhestern
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Patrick Inhestern
Köbelinger Str.1
30159 Hannover
Tel: 0511 330893 80
Web: https://www.pi-kanzlei.de
E-Mail:
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Es ist so, wie Sie sagen. In der Ortsabwesenheits- bzw. Urlaubsfrage bin ich der ARGE buchstäblich auf den Leim gegangen.
Einer Einstweilige Anordungen wegen der Rückforderungen wurde nicht stattgegeben und einer EA gegen eine 100%igen Kürzung der Leistungen für die Monate Sep.-Okt. wurde mit Abhilfebescheid wieder aufgehoben und wieder auf die Bescheide zuvor vorgenommener Kürzungen der Leistungen wegen nicht wahrgenommener Termine um jeweils 10% verwiesen. Kann ich bzw. soll ich diese Bescheide (Widerspruchsbescheide) nun einzeln anfechten und mit welcher Begründung? Falls ja, jeweils über eine EA oder Klage.
Sehr geehrte Fragesteller,
aufgrund des mitgteilten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Die Widerspruchsbescheide müssen jeweils einzeln mit einer Klage angegriffen werden.
Gegen den Bescheid hinsichtlich der Rückforderung können Sie einwenden, dass Kosten der Unterkunft nach § 40 Absatz 2 SGB II
aowieso nur in Höhe von 44 Prozent zu erstatten sind. Möglicherweise können Sie darüber hinaus einwenden, dass die Zustimmung zu dem Urlaub hätte erteilt werden müssen, weil Ihr Urlaub lang bekannt war, und Sie in dem selben Jahr noch keinen hatten. Möglicherweise können Sie auch einwenden, dass die Erreichbarkeitsanordnung für Sie nicht gilt, weil eine erfolgreiche Vermittlung sowieso ablsout unwahrscheinlich ist, oder es liegen andere Gründe vor.
Gegen den Bescheid hinsichtlich der Leistungskürzungen müssen Sie vortragen, dass ein wichtiger Grund vorlag, warum Sie sich nicht pflichtgemäß verhalten konnten. Worin dieser Grund bei Ihnen konkret liegen könnte, dazu ist nach Ihrem Vortrag nichts ersichtlich.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage ist zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet.
Mit freundlichem Gruß
Patrick Inhestern
Rechtsanwalt