Guten Tag,
unsere UG wurde im September 2019 gegründet und im Dezember 2020 beim Gewerbeamt abgemeldet, da wir sie löschen wollten. Stammkapital 3.000 €. Zur Löschung kam es jedoch nicht. Sie war im Handelsregister weiter bis heute eingetragen. Dem Steuerberater wurde das auch mitgeteilt. Nun bekommen wir vom Bundesamt für Justiz Ordnungsgeldverfahren nach §335 HGB. Es wurde ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.500 € festgesetzt. Zeitraum vom 01.01.20 bis 31.12.20. Eine Androhung des Ordnungsgeldes haben wir nicht erhalten. Obwohl das im Schreiben behauptet wird. Wir haben einen Steuerberater der die UG betreut. Er hat es versäumt die Unterlagen beim Bundesanzeigerverlag zu hinterlegen. Er hat versäumt vom 01.01.2020 bis 31.12.2020 einzureichen und vom 01.01.2021 bis 31.12.2021 mit Verspätung eingereicht. Dafür noch ein mal Ordnungsgeld von 500 €. Unsere Fragen: haftet der Steuerberater dafür und unter welchen Umständen und in welchem Umfang? Danke im Voraus.
grundsätzlich hätten Sie hier gegen die Ordnungsgelder Einspruch einlegen und die Wiedereinsetzung beantragen müssen.
LG Bonn v. 30.01.2017 - 36 T 435/16, DStR 2017, 1444:
Keine Zurechnung des Verschuldens des Steuerberaters nach § 335 Abs. 5 S. 2 HGB
Leitsatz
§ 335 Abs. 5 Satz 2 HGB ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass der offenlegungspflichtigen Kapitalgesellschaft das Verschulden gesetzlicher Vertreter zuzurechnen ist und darüber hinaus auch das Verschulden der in die innerbetriebliche Organisation eingebundenen und im Hinblick auf die Erfüllung der Offenlegungspflichten intern beauftragten Mitarbeiter, nicht aber das Verschulden eines außerhalb der betrieblichen Organisation stehenden Dritten, der mit der Vorbereitung (z.B. Erstellung eines Jahresabschlusses)
und/oder der Offenlegung beauftragt worden ist.
So liegt es hier.
Grundsätzlich haftet die Kanzlei aber für alle Schäden, die hierüber hinausgehen.