Sehr geehrte Fragesteller,
Ich beantworte Ihre Fragen gerne wie folgt:
Die Eigenbedarfskündigung an sich ist wohl insgesamt inhaltlich ausreichend. Die wesentlichen Punkte sind genannt und die Begründung hinreichend. Sie wissen die genauen Eigentumsverhältnisse nicht, worauf es aber im Ergebnis- wie nachfolgend ersichtlich- nicht ankommt. Ihre Gedanken hinsichtlich der Lage der Wohnung sind nachvollziehbar, jedoch kommt es hierauf im Ergebnis dann auch nicht mehr an.
Es fehlt die Belehrung über den möglichen Widerspruch. Das macht die Kündigung nicht unwirksam, doch es berechtigt Sie, den Widerspruch auch noch im ersten Räumungstermin zu erklären, Paragraph 574 b BGB.
Es empfiehlt sich daher, zunächst nichts gegen die Kündigung einzuwenden und einfach wohnen zu bleiben. Bis ein Räumungsrechsstreit fortgeschritten ist, vergeht Zeit, wie Sie schon selbst richtig erkannt haben. Dann können Sie einen Widerspruch noch erklären, bzw. wie geplant zum Jahresende ausziehen, in prozessualer Hinsicht also das Räumungsbegehren anerkennen.
Am besten in menschlicher Hinsicht und auch von den Kosten eines Rechtsstreits und den entsprechenden Umständen die damit verbunden sind, wäre es, wenn Sie sich doch mit den Vermietern irgendwie einigen könnten, dass der Auszug zum Jahresende erfolgt. Den Vermietern dürfte es auch nicht an einem Rechtsstreit gelegen sein, bei dem ist ja letztlich nur um zwei Monate geht. Daher wäre zu überlegen, ob sie noch einmal das Gespräch mit den Vermietern suchen.
Eine Mietminderung hinsichtlich der beginnenden Bauarbeiten ist denkbar. Es ist dabei darauf zu achten, dass sie die Minderung am besten im jeweiligen laufenden Monat schon vornehmen. Eigentlich müssten Sie den Vermieter über die Gründe informieren, doch hier ist dies and Berlich da er ja die Gründe selbst gesetzt hat. Allerdings ist zu bedenken, dass man als Peter bei Bauarbeiten auch eine gewisse Toleranzpflicht hat. Hier kommt es auf das Ausmaß der Zumutbarkeit an. Darüber kann man noch keine Aussage treffen. Insgesamt ist auch zu überlegen, ob Se zusätzlich noch einen weiteren Streitpunkt schaffen wollen. Dies insbesondere deshalb, da eine Mietminderung über zehn Prozent wohl nicht durchsetzbar wäre.
Ich hoffe ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Draudt
Rechtsanwältin
Sehr geehrte Frau Draudt,
viele Dank für Ihre Antwort. Zwischenzeitlich haben wir neue Erkenntnisse erlangt und eine Rückfrage zu dieser Angelegenheit.
Ursprünglich sind wir davon ausgegangen, dass die Eigenbedarfskündigung der neuen Eigentümer rechtmäßig ist. Allerdings erfolgte die Eigenbedarfskündigung anscheinend vor Grundbucheintragung, somit denke ich nach eingehender Recherche, dass die Kündigung somit ignoriert werden kann. Das Kündigungsschreiben ist vom 20.07.2019, gem. Grundauszug waren die neuen Eigentümer allerdings erst ab 06.08.2019 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen (vorher war lediglich einen Auflassung eingetragen).
Können Sie bestätigen, dass die vor dem finalen Grundbucheintrag ausgesprochen Eigenbedarfskündigung somit unwirksam ist und man auch nicht widersprechen muss, sondern man könnte theoretisch sogar bis zum Räumungsprozess warten und dann „die Katze aus dem Sack lassen"? (Haben wir aber nicht vor, der Auszug soll zeitnah erfolgen, aber so hat man weniger Druck)
Oder ist es möglich, im notariellen Kaufvertrag eine Regelung zu finden, dass der neue Eigentümer auch vor der Grundbucheintragung zu einer Eigenbedarfskündigung berechtigt ist? Der notarielle Kaufvertrag liegt uns nicht vor.
Vielen Dank für Ihre Mühe & viele Grüsse!
Sehr geehrter Fragesteller,
die Nachfragefunktion ist für eine zeitnahe Verständnisfrage vorgesehen, so dass das hier nicht erfasst ist.
Ich mache Ihnen daher ein Zusatzangebot.
Mit freundlichen Grüßen
Draudt
Rechtsanwältin