Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Eigenbedarfskündigung Mietvertrag

9. August 2019 02:10 |
Preis: 40€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwältin Brigitte Draudt-Syroth

Hallo,

meine Freundin hat eine Eigenbedarfskündigung zum 31.10.2019 erhalten und benötigt eine Auskunft, ob man den Auszug bis zum 31.12.2019 hinauszögern kann, ohne dass gravierenden Kosten / Risiken entstehen.

Hintergrundinformationen:
Meine Freundin und ich planten eigentlich, im kommenden Jahr zusammen zu ziehen. Daher werde ich meine von mir bewohnte Immobilie zum 31.01.2020 veräußern (Notartermin steht aktuell an). Geplant war, dass ich übergangsweise zu meiner Freundin ziehe, sofern wir keine neue Immobilie bis Anfang nächsten Jahres finden. Dies geht nun aber aufgrund der Eigenbedarfskündigung nicht mehr. Eine neue Immobilie werde ich bis zum 31.10.2019 selbstredend auch nicht erwerben können. Somit sind wir also gezwungen, übergangsweise eine neue (größere) Mietwohnung zu finden, bis wir ein passendes Eigenheim erwerben können.
Zusätzlich sind wir von Mitte November bis Mitte Dezember im Urlaub und meine Freundin besitzt 2 freilaufende Katzen. Somit steht meine Freundin nun vor der Problematik, vor der großen Urlaubsreise eine passende Wohnung zu finden und den Umzug zu organisieren. Da sich die Haustiere auch erst min. 4 Wochen lang eingewöhnen müssten, ehe man sie in der neuen fremden Umgebung alleine lassen kann, müsste der Umzug somit bereits Anfang / Mitte Oktober stattfinden, was ihr/uns gar nicht in die Karten spielt.
Das Kündigungsschreiben wurde seitens der neuen Besitzer rechtzeitig eingeworfen und über die 3-monatige Kündigungsfrist gibt es keine Zweifel. Die neuen Besitzer sind nicht gesprächsbereit, anbei der Wortlaut der Kündigung:

'Sehr geehrte Frau XXX, hiermit kündigen wir ihr, seit dem 01.07.2016, bestehendes Mietverhältnis in der XXX-Str. 123 mit einer Frist von 3 Monaten zum 31.10.2019. Der Grund der Kündigung ist Eigenbedarf. Zukünftig sollen die Wohnungen im Erdgeschoss nach umfangreichen Sanierungsmaßnahmen von unseren Elternpaaren bewohnt werden. Da beide Paare zurzeit im 2. Bzw. 3. OG wohnen, ist der Umzug in die Erdgeschosswohnungen geplant. Wir werden mit unseren 3 Kindern das 1. und 2. Obergeschoss beziehen. Aus der Liegenschaft soll ein Mehrgenerationenhaus für unsere Familie entstehen. Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen zur Verfügung. MfG‘

Folgende Gedanken / Ansatzpunkte möchten wir nun in den Raum werfen, aber evtl. gibt es noch weitere Punkte, die für die gewünschte Hinauszögerung des Umzugs herangezogen werden könnten.

1) Zum Zeitpunkt der Kündigung waren bzw. sind die neuen Eigentümer noch immer nicht im Grundbuch eingetragen (aktuelle Auskunft des zuständigen Grundbuchamts). Allerdings können wir nicht einschätzen, ob sie Kraft des notariellen Kaufvertrags ermächtigt sind, bereits eine Kündigung wg. Eigenbedarf auszusprechen. Dieser liegt uns nicht vor.

2) Im Kündigungsschreiben wird nicht auf eine Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. Handelt es sich hiermit ggf. um einen Formfehler und ist die Eigenbedarfskündigung daher ungültig und falls ja, kann man sie komplett ignorieren oder muss man bspw. innerhalb von 4 Wochen trotzdem einen Widerspruch einlegen?

3) Handelt es sich ggf. um einen weiteren Formfehler, welcher zu einer Ungültigkeit der Kündigung führt, da die Begründung nicht ausreichend detailliert formuliert und die beiden Großelternpaare nicht namentlich inkl. Anschrift benannt wurden?

4) Im Kündigungsschreiben ist erwähnt, dass die beiden Großelternpaare derzeit im 2. + 3. OG wohnen, und es „geplant" ist, dass sie ins Erdgeschoss ziehen sollen. Die Käufer wollen mit den 3 Kindern das 1.+2. OG beziehen. Laut Mietvertrag bewohnt meine Freundin allerdings das 1. OG, welches die unterste Wohnetage darstellt, auf Straßenniveau befinden sich lediglich Garagen. Somit befinden sich die Wohnungen in der 1. – 3. Etage und nicht wie in der Kündigung erwähnt im EG sowie 1. + 2. OG.
Zusätzlich dürfte die Wohnfläche in der unteren Wohnetage für 2 Zweipersonenhaushalte recht knapp bemessen sein (falls das überhaupt relevant ist). Es stellt sich auch die Frage, ob es für die Großeltern wirklich eine „Erleichterung" darstellt, ins Erdgeschoss (faktisch aber 1. OG) zu ziehen. Das von meiner Freundin bewohnte Wohnhaus ist nur über eine steile Einfahrt bzw. über eine längere Treppe zu erreichen (am Hang gebaut, Eingang Treppenhaus / Eingangstür somit nicht auf Straßenniveau). Auch können wir nicht einschätzen, ob das derzeitige Wohnobjekt der Großeltern bspw. einen Aufzug besitzt und somit besser geeignet wäre.

5) Soweit wir informiert sind, müsste meine Freundin 2 Monate zum ausgesprochenen Kündigungstermin einen Widerspruch einlegen, somit also zum 31.08.2019. Reicht es, ein Einschreiben am 31.08.2019 bei der Post einzureichen, oder muss der Widerspruch am 31.08. den neuen Besitzern vorliegen? Evtl. kann ein Tag bereits entscheidend sein, um eine erneute Kündigung der neuen Eigentümer um einen Monat hinauszuzögern.

6) Angenommen, meine Freundin würde zum ausgesprochenen Kündigungstermin (sei es zum 31.10. oder bspw. aufgrund von Formfehlern und einer notwendigen erneuten Kündigung zum 30.11.) nicht ausziehen, sondern erst zum 31.12.2019. Welche Konsequenzen hätte dies? Wie schnell würde es zu einer Klage / Zwangsräumung kommen und welche Kosten würden grob entstehen. Sicherlich vergeht zwischen Kündigungstermin, evtl. notwendiger Anmahnung, Drohung der Zwangsräumung, Anwaltskorrespondenz mit dem Gericht, etc. eine gewisse Zeit. Daher wäre es hilfreich zu erfahren, wieviel Zeit man damit „gewinnen" kann? Sie würde definitiv zum 31.12. die Wohnung räumen. Wie im Eingangssatz erwähnt geht es uns darum, evtl. Kosten/Risiken abzuwägen, da meine Freundin vorm Urlaub nicht noch einen Umzug stemmen möchte und es auch aus Rücksicht auf die beiden Katzen besser wäre, wenn sie sich erst nach dem Urlaub (also nicht alleine) in der neuen Umgebung einleben müssen.

7) Die neuen Besitzer planen anscheinend bereits ab 01.09.2019 im größeren Stil Baumaterial anliefern zu lassen und schweres Gerät (bspw. Bagger) zum Einsatz zu bringen. In welcher Bandbreite kann man hier eine Mietminderung zum Abzug bringen, da man bspw. die Katzen tagsüber nicht mehr rauslassen kann, die zur angemieteten gehörende (private) Terrasse von Handwerkern als Durchgang benutzt wird und natürlich mit Lärmbelästigungen zu rechnen ist?

Vielen Dank im Voraus!

Sehr geehrte Fragesteller,

Ich beantworte Ihre Fragen gerne wie folgt:

Die Eigenbedarfskündigung an sich ist wohl insgesamt inhaltlich ausreichend. Die wesentlichen Punkte sind genannt und die Begründung hinreichend. Sie wissen die genauen Eigentumsverhältnisse nicht, worauf es aber im Ergebnis- wie nachfolgend ersichtlich- nicht ankommt. Ihre Gedanken hinsichtlich der Lage der Wohnung sind nachvollziehbar, jedoch kommt es hierauf im Ergebnis dann auch nicht mehr an.

Es fehlt die Belehrung über den möglichen Widerspruch. Das macht die Kündigung nicht unwirksam, doch es berechtigt Sie, den Widerspruch auch noch im ersten Räumungstermin zu erklären, Paragraph 574 b BGB.

Es empfiehlt sich daher, zunächst nichts gegen die Kündigung einzuwenden und einfach wohnen zu bleiben. Bis ein Räumungsrechsstreit fortgeschritten ist, vergeht Zeit, wie Sie schon selbst richtig erkannt haben. Dann können Sie einen Widerspruch noch erklären, bzw. wie geplant zum Jahresende ausziehen, in prozessualer Hinsicht also das Räumungsbegehren anerkennen.

Am besten in menschlicher Hinsicht und auch von den Kosten eines Rechtsstreits und den entsprechenden Umständen die damit verbunden sind, wäre es, wenn Sie sich doch mit den Vermietern irgendwie einigen könnten, dass der Auszug zum Jahresende erfolgt. Den Vermietern dürfte es auch nicht an einem Rechtsstreit gelegen sein, bei dem ist ja letztlich nur um zwei Monate geht. Daher wäre zu überlegen, ob sie noch einmal das Gespräch mit den Vermietern suchen.

Eine Mietminderung hinsichtlich der beginnenden Bauarbeiten ist denkbar. Es ist dabei darauf zu achten, dass sie die Minderung am besten im jeweiligen laufenden Monat schon vornehmen. Eigentlich müssten Sie den Vermieter über die Gründe informieren, doch hier ist dies and Berlich da er ja die Gründe selbst gesetzt hat. Allerdings ist zu bedenken, dass man als Peter bei Bauarbeiten auch eine gewisse Toleranzpflicht hat. Hier kommt es auf das Ausmaß der Zumutbarkeit an. Darüber kann man noch keine Aussage treffen. Insgesamt ist auch zu überlegen, ob Se zusätzlich noch einen weiteren Streitpunkt schaffen wollen. Dies insbesondere deshalb, da eine Mietminderung über zehn Prozent wohl nicht durchsetzbar wäre.

Ich hoffe ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.

Draudt
Rechtsanwältin


Rückfrage vom Fragesteller 4. September 2019 | 08:57

Sehr geehrte Frau Draudt,

viele Dank für Ihre Antwort. Zwischenzeitlich haben wir neue Erkenntnisse erlangt und eine Rückfrage zu dieser Angelegenheit.

Ursprünglich sind wir davon ausgegangen, dass die Eigenbedarfskündigung der neuen Eigentümer rechtmäßig ist. Allerdings erfolgte die Eigenbedarfskündigung anscheinend vor Grundbucheintragung, somit denke ich nach eingehender Recherche, dass die Kündigung somit ignoriert werden kann. Das Kündigungsschreiben ist vom 20.07.2019, gem. Grundauszug waren die neuen Eigentümer allerdings erst ab 06.08.2019 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen (vorher war lediglich einen Auflassung eingetragen).

Können Sie bestätigen, dass die vor dem finalen Grundbucheintrag ausgesprochen Eigenbedarfskündigung somit unwirksam ist und man auch nicht widersprechen muss, sondern man könnte theoretisch sogar bis zum Räumungsprozess warten und dann „die Katze aus dem Sack lassen"? (Haben wir aber nicht vor, der Auszug soll zeitnah erfolgen, aber so hat man weniger Druck)
Oder ist es möglich, im notariellen Kaufvertrag eine Regelung zu finden, dass der neue Eigentümer auch vor der Grundbucheintragung zu einer Eigenbedarfskündigung berechtigt ist? Der notarielle Kaufvertrag liegt uns nicht vor.

Vielen Dank für Ihre Mühe & viele Grüsse!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 4. September 2019 | 09:13

Sehr geehrter Fragesteller,

die Nachfragefunktion ist für eine zeitnahe Verständnisfrage vorgesehen, so dass das hier nicht erfasst ist.

Ich mache Ihnen daher ein Zusatzangebot.

Mit freundlichen Grüßen
Draudt
Rechtsanwältin

FRAGESTELLER 25. September 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER