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Optimale Reihenfolge der Strafvollstreckung und Nutzung von Vergünstigungen

26. August 2024 21:42 |
Preis: 30,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Hont Péter Hetényi

Betreff: Optimale Reihenfolge der Strafvollstreckung und Nutzung von Vergünstigungen gemäß § 59 JStVollzG NRW

Frage:

Guten Tag,

ich befinde mich aktuell im Strafvollzug und habe eine komplexe Konstellation aus mehreren Verurteilungen, die ich gerne rechtlich bewerten lassen möchte, um eine möglichst frühe Entlassung und die optimale Nutzung von Strafvollzugsvergünstigungen zu erreichen.

Überblick meiner Situation:

- Verurteilungen:
- Eine Jugendstrafe von 1 Jahr wegen Betrugs (aufgrund eines Bewährungswiderrufs).
- Drei Erwachsenenstrafen wegen Betrugs und Computerbetrugs, die zu folgenden Gesamtstrafen zusammengeführt wurden:
- Gesamtstrafe 1: 2 Jahre
- Gesamtstrafe 2: 2 Jahre und 2 Monate
- Gesamtstrafe 3: 1 Jahr und 10 Monate

- Haftverlauf:
- Verhaftung im Dezember 2021.
- 18 Monate im geschlossenen Vollzug, gefolgt von 14 Monaten im offenen Vollzug, davon 12 Monate als Freigänger.
- Ich befinde mich aktuell in einer Berufsausbildung und habe 3 Kinder, mit denen ich möglichst viel Zeit verbringen möchte.

Fragen zur optimalen Strategie:

1. Reihenfolge der Strafvollstreckung:
- Ist es rechtlich möglich, die Jugendstrafe als letzte Strafe zu vollstrecken, um zunächst die Erwachsenenstrafen abzusitzen und anschließend eine vorzeitige Entlassung nach der 2/3-Regelung zu beantragen?
- Welche rechtlichen oder praktischen Hürden könnten dabei auftreten, insbesondere in Bezug auf die Sicherstellung, dass die Jugendstrafe die Beantragung einer vorzeitigen Entlassung aus der Erwachsenenstrafe nicht behindert?

2. Vollstreckungsblatt und Aussetzung der Jugendstrafe:
- Gibt es rechtliche Möglichkeiten, die Jugendstrafe vorübergehend aus dem Vollstreckungsblatt zu entfernen oder deren Vollstreckung auszusetzen, um sie erst nach den Erwachsenenstrafen zu vollstrecken? Wenn ja, welche Anträge oder Verfahren wären hierfür erforderlich?
- Falls eine solche Aussetzung möglich ist, welche Auswirkungen hätte dies auf meine Möglichkeit, die Vorteile der Regelungen zur Entlassungsvorbereitung (§ 59 JStVollzG NRW) früher in Anspruch zu nehmen?

3. Urlaubstage und Entlassungsvorbereitung:
- Aktuell stehen mir nur 2 Urlaubstage pro Monat zu, die ich mit meinen Kindern verbringe. § 59 JStVollzG NRW sieht vor, dass ab 9 Monate vor der voraussichtlichen Entlassung (insbesondere nach 2/3) zusätzliche Urlaubstage zur Entlassungsvorbereitung gewährt werden.
- Wie kann ich die Anwendung dieser Regelung beschleunigen, um früher in den Genuss dieser zusätzlichen Urlaubstage zu kommen? Wäre es strategisch sinnvoll, die Jugendstrafe auszusetzen oder zuletzt zu vollstrecken, um so schneller die 9-Monats-Frist für die Entlassungsvorbereitung zu erreichen?

Zusammengefasst:

Ich suche nach der besten rechtlichen Strategie, um die Reihenfolge der Strafvollstreckung so zu gestalten, dass ich möglichst frühzeitig die Vorteile der 2/3-Regelung sowie der zusätzlichen Urlaubstage gemäß § 59 JStVollzG NRW nutzen kann, um mehr Zeit mit meinen Kindern zu verbringen und meine Resozialisierung bestmöglich zu unterstützen.

Mit freundlichen Grüßen,

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich komme zurück auf Ihre Beratungs-Anfrage und beziehe mich zur Vermeidung von Wiederholungen auf den von Ihnen geschilderten Sachverhalt.

1. Der Gesetzgeber sieht grundsätzlich keine Reihenfolge vor, in welcher eine Erwachsenen-Strafe oder eine Jugendstrafe vollstreckt werden kann. Grundsätzlich werden Freiheitsstrafen nach der Reihenfolge vollstreckt, in welcher diese ausgeurteilt worden sind. Zur Vermeidung eines überschüssigen verwaltungstechnischen Aufwandes der können Jugendstrafen allerdings bei inzwischen erwachsen gewordenen Personen auch im Erwachsenen-Vollzug vollstreckt werden, wenn keine vollzuglichen Belange entgegenstehen. Eine Erwachsenen – Freiheitsstrafe kann jedoch nicht in einer Jugendstrafanstalt vollstreckt werden.

2. Unter Bezugnahme auf meine soeben abgegebene Antwort kann ich die Frage nach dem Vollstreckungsblatt konsequenterweise nur so beantworten, dass eine Herausnahme der Jugendstrafe aus dem Vollstreckungblatt gesetzlich nicht vorgesehen ist.

Mir sind auch keine Fälle bekannt, in denen die Justizverwaltung eine solche Herausnahme gebilligt hätte.

3. Im Hinblick auf die Ihnen zustehenden Urlaubstage ist eine effektive Beschleunigung praktisch nicht möglich, da die Umsetzung der Urlaubstage ebenfalls den Widrigkeiten des Justizalltags getrotzt werden müsste. Sie können die Einräumung zusätzlicher Urlaubstage beantragen und dies damit rechtfertigen, dass das Vollzugsziel damit unter Umständen besser oder schneller erreicht werden könnte.

Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort ausreichend weitergeholfen zu haben, und stehe für Rückfragen gerne zur Verfügung.

Herzlichst
RA Hetényi

Rückfrage vom Fragesteller 27. August 2024 | 12:11

Wie verhält es sich, wenn ich aktuell 3 Gesamtfreiheitsstrafen (Erwachsenen Strafe) und eine Jugendstrafe verbüße. Die Jugendstrafe ist doch meines Wissens, separat zu prüfen. Das Gesetz sagt, dass halb und 2/3 erst beantragt werden können, wenn alle Strafen den Termin erreicht haben, die Jugendstrafe ist davon doch ausgnommen, weil Sie nicht unter dem Strafgesetzbuch steht, sondern nach Jugendgesetz. Ist doch so richtig, meine Annahme, oder?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. August 2024 | 13:21

Sehr geehrte Damen und Herren,

auf das Jugendstrafrecht finden die Vorschriften aus der StPO ergänzend Anwendung, sofern das JGG nicht etwas anderes vorschreibt. Dies bezieht sich auch auf die Regelungen zur Vollstreckung inkl. der 2/3-Regelungen.

Das JGG schreibt die von Ihnen genannte Reihenfolge in der Form nicht vor.

Herzlichst
RA Hetényi

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