Sehr geehrte Damen und Herren,
ich komme zurück auf Ihre Beratungs-Anfrage und beziehe mich zur Vermeidung von Wiederholungen auf den von Ihnen geschilderten Sachverhalt.
1. Der Gesetzgeber sieht grundsätzlich keine Reihenfolge vor, in welcher eine Erwachsenen-Strafe oder eine Jugendstrafe vollstreckt werden kann. Grundsätzlich werden Freiheitsstrafen nach der Reihenfolge vollstreckt, in welcher diese ausgeurteilt worden sind. Zur Vermeidung eines überschüssigen verwaltungstechnischen Aufwandes der können Jugendstrafen allerdings bei inzwischen erwachsen gewordenen Personen auch im Erwachsenen-Vollzug vollstreckt werden, wenn keine vollzuglichen Belange entgegenstehen. Eine Erwachsenen – Freiheitsstrafe kann jedoch nicht in einer Jugendstrafanstalt vollstreckt werden.
2. Unter Bezugnahme auf meine soeben abgegebene Antwort kann ich die Frage nach dem Vollstreckungsblatt konsequenterweise nur so beantworten, dass eine Herausnahme der Jugendstrafe aus dem Vollstreckungblatt gesetzlich nicht vorgesehen ist.
Mir sind auch keine Fälle bekannt, in denen die Justizverwaltung eine solche Herausnahme gebilligt hätte.
3. Im Hinblick auf die Ihnen zustehenden Urlaubstage ist eine effektive Beschleunigung praktisch nicht möglich, da die Umsetzung der Urlaubstage ebenfalls den Widrigkeiten des Justizalltags getrotzt werden müsste. Sie können die Einräumung zusätzlicher Urlaubstage beantragen und dies damit rechtfertigen, dass das Vollzugsziel damit unter Umständen besser oder schneller erreicht werden könnte.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort ausreichend weitergeholfen zu haben, und stehe für Rückfragen gerne zur Verfügung.
Herzlichst
RA Hetényi
Wie verhält es sich, wenn ich aktuell 3 Gesamtfreiheitsstrafen (Erwachsenen Strafe) und eine Jugendstrafe verbüße. Die Jugendstrafe ist doch meines Wissens, separat zu prüfen. Das Gesetz sagt, dass halb und 2/3 erst beantragt werden können, wenn alle Strafen den Termin erreicht haben, die Jugendstrafe ist davon doch ausgnommen, weil Sie nicht unter dem Strafgesetzbuch steht, sondern nach Jugendgesetz. Ist doch so richtig, meine Annahme, oder?
Sehr geehrte Damen und Herren,
auf das Jugendstrafrecht finden die Vorschriften aus der StPO ergänzend Anwendung, sofern das JGG nicht etwas anderes vorschreibt. Dies bezieht sich auch auf die Regelungen zur Vollstreckung inkl. der 2/3-Regelungen.
Das JGG schreibt die von Ihnen genannte Reihenfolge in der Form nicht vor.
Herzlichst
RA Hetényi