Sehr geehrter Fragesteller,
wenn es in Deutschland einen Haftbefehl gegen Sie gibt kann dieser auch auf Europa oder weltweit erweitert werden.
Ist dies erfolgt wird bei einer Grenzkontrolle ein Datenabgleich durchgeführt werden.
Wenn Sie sich im europäischen Ausland anmelden, erfolgt ebenfalls ein Datenabgleich mit offenen Haftbefehlen.
Das gleiche gilt bei einer Polizeikontrolle die über die reine Überprüfung des Ausweises hinausgeht. Sobald eine Nachfrage in der Polizeizentrale erfolgt bekommen die Polizisten den Hinweis des offenen Haftbefehls.
Wie schnell dieser in die Datenbank der internationalen Polizeibehörden aufgenommen wird, richtet sich nach dem Ermittlungseifer der deutschen Beamten.
Die Verjährung der Vollstreckung einer Verurteilung richtet sich nach der Höhe der Haftstrafe und beginnt mit dem Tag der Rechtskraft des Urteils.
Die Verjährungsfrist beträgt bei einer Verurteilung von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe 10 Jahre, § 79 StGB.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
frag-einen-anwalt@RA-Bordasch.de