Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben beantworte ich die Frage wie folgt:
Bei dem von Ihnen beschriebenen Sachverhalt gehe ich davon aus, dass ein verdeckten Berechnungsirrtum seitens des Verkäufers vorliegt.
Wenn Ihnen lediglich das Ergebnis der Kalkulation (d.h. der Endpreis) mitgeteilt worden ist, handelt es sich hierbei um einen unerheblichen Motivirrtum des Verkäufers, der nicht zur Anfechtung nach § 119 BGB
berechtigt. Das heißt, dass der Verkäufer sich nicht durch eine Anfechtung vom Kaufvertrag lösen kann.
Wenn Sie, wie es üblich ist, nach Ihrer Bestellung ein Bestätigungs-Email des Verkäufers erhalten haben, dürfte ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.
Da Sie durch die Vorauskasse Ihren Vertragspflichten nachgekommen sind, können Sie Ihren Anspruch aus § 433 Abs. 1 BGB
geltend machen und die Herausgabe des Gerätes zu dem vereinbarten „alten“ Kaufpreis verlangen. Setzten Sie dem Verkäufer dazu eine kurze Frist.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit Beantwortung der Frage weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Andrej Wincierz
Rechtsanwalt
Wilhelm-Kopp-Straße 2
65203 Wiesbaden
0611-60 919 757
Email: a.wincierz@strafverteidiger-rhein-main.de
Diese Antwort ist vom 09.09.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Andrej Wincierz
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10961 Berlin
Tel: 030-24048391
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Hallo,
vielen Dank für die schnelle und kompetente Antwort.
Der Verkäufer hat mir eine Frist gesetzt, bis wann ich mich bei ihm melden soll. Wenn diese Frist abgelaufen ist, wird die Bestellung von ihm automatisch storniert.
Hebt meine Frist von 7 Tagen seine dann auf bzw. was ist zu tun, wenn er trotzdem die Bestellung storniert?
In den AGBs des Händlers steht zum Thema Kaufvertrag folgendes:
"Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch (den Händler) [...] zustande." sowie "Preise gelten gem. zugesandter Auftragsbestätigung."
Wäre die Bestellbestätigung eine schriftliche zugesandte Auftragsbestätigung?
In den AGB ist außerdem noch eine interessante Stelle enthalten: "(Der Händler) behält sich das Recht vor, Bestellungen aus wichtigem Grund (bspw. Irrtümliche Preispublikationen) zu stornieren. Schadenersatzforderungen sind immer ausgeschlossen."
Ist diese Information hinfällig oder kann ich mich demnach immer noch auf die Herausgabe des Artikels stützen?
Vielen Dank für Ihre Hilfe und freundliche Grüße.
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben beantworte ich die Frage wie folgt:
Wenn Sie auf die Lieferung bestehen, kann der Verkäufer nicht einfach den Kaufvertrag stornieren. Es gilt der allg. Rechtssatz „pacta sunt servanda“, d.h. Verträge, die geschlossen wurden, sollen auch erfüllt werden.
Bzgl. der Stornierungsklausel sehe darin einen Verstoß gegen § 308 Nr. 3 BGB
. Damit wäre diese Klausel unwirksam.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit Beantwortung der Frage weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Andrej Wincierz
Rechtsanwalt
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