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Onlineanmeldung Tanzschule bindend?

15. Mai 2008 18:08 |
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Internetrecht, Computerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Carsten Dreier

Sehr geehrte Damen und Herren,

Anfang März 2008 haben meine Frau und ich (für Kursbeginn 07.03/ Kursende 02.05.)uns bei der Tanzschule "Traumtaenzer.de" für einen Grundkurs über die Homepage der Tanzschule online angemeldet.
Der Kurs war bereits voll belegt, daher standen wir auf der Warteliste.
Etwa Mitte der 1.Märzwoche hat eine Mitarbeiterin auf meine Mailbox gesprochen, dass zwei Plätze frei sind und wir am 07.03. erscheinen können. Allerdings konnten wir diesen Freitags-Termin nicht mehr wahrnehmen. Wir haben vor Beginn des Kurses telefonisch abgesagt.

Heute erhalten wir eine Mahnung (Stufe 1), dass wir die fällige Kursgebühr zu zahlen haben.

Müssen wir die volle Kursgebühr tatsächlich zahlen?

Sehr geehrter Fragesteller,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich den Zweck hat, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Nun zu Ihrer Frage bzw. Ihrem Anliegen, welche ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:

Grundsätzlich sind auch im Internet geschlossene Verträge, wie andere Verträge auch, gültig und damit einzuhalten.
Ein Widerrufsrecht nach §§ 312d , 355 BGB steht Ihnen hier wegen § 312b III Nr. 6 nicht zu, weil es sich aus meiner Sicht um eine Dienstleistung im Freizeitbereich handelt, bei sich der Unternehmer bei Vertragsabschluss verpflichtet hat, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt bzw. innerhalb eines genau eingegrenzten Zeitraums zu erbringen.
Zudem haben Sie bei Vertragsschluss die AGB der Tanzschule akzeptiert, in denen sich folgende Regelung findet:

„Bei einem Rücktritt bis vier Wochen vor Kursbeginn berechnen wir eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 10,-. Im Falle eines Rücktritts bis 14 Tage vor Kursbeginn werden 50 % der Kursgebühr fällig. Bei späterem Rücktritt, Nicht-Teilnahme am Unterricht oder nur gelegentlicher Teilnahme ist die volle Kursgebühr zu entrichten. Der Rücktritt muss schriftlich erfolgen. Es gilt das Eingangsdatum.“

Da Sie von dem Ihnen eingeräumten Rücktrittsrecht keinen Gebrauch gemacht haben, besteht die Forderung der Tanzschule meiner Ansicht nach zu Recht, insbesondere da eine Mitarbeiterin Ihnen am 07.03.2008 fernmündlich das Angebot gemacht an dem entsprechenden Tanzkurses teilzunehmen. Eine Unwirksamkeit der Rücktrittsregelung der Tanzschule erscheint mir ebenfalls nicht naheliegend.

Ich hoffe Ihnen einen Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben und bedaure, Ihnen keine günstigere Antwort geben zu können. Bei Nachfragen machen Sie bitte von der Möglichkeit Gebrauch, mir eine E-Mail zu schicken.


Mit freundlichen Grüßen
Carsten Dreier

Anhang
§ 312b Fernabsatzverträge
(1) 1Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. 2Finanzdienstleistungen im Sinne des Satzes 1 sind Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung.
(2) Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste.
(3) Die Vorschriften über Fernabsatzverträge finden keine Anwendung auf Verträge
1.
über Fernunterricht (§ 1 des Fernunterrichtsschutzgesetzes),
2.
über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden (§ 481),
3.
über Versicherungen sowie deren Vermittlung,
4.
über die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die Begründung, Veräußerung und Aufhebung von dinglichen Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie über die Errichtung von Bauwerken,
5.
über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von Unternehmern im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,
6.
über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen,
7.
die geschlossen werden
a)
unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen oder
b)
mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln auf Grund der Benutzung von öffentlichen Fernsprechern, soweit sie deren Benutzung zum Gegenstand haben.
(4) 1Bei Vertragsverhältnissen, die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinander folgenden Vorgängen oder eine daran anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge der gleichen Art umfassen, finden die Vorschriften über Fernabsatzverträge nur Anwendung auf die erste Vereinbarung. 2Wenn derartige Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinander folgen, gelten die Vorschriften über Informationspflichten des Unternehmers nur für den ersten Vorgang. 3Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von Satz 2.
(5) Weitergehende Vorschriften zum Schutz des Verbrauchers bleiben unberührt.

§ 312d Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen
(1) 1Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. 2Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden.
(2) Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2, bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tage ihres Eingangs beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Tage des Eingangs der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor dem Tage des Vertragsschlusses.
(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch in folgenden Fällen:
1.
bei einer Finanzdienstleistung, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat,
2.
bei einer sonstigen Dienstleistung, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.
(4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen
1.
zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde,
2.
zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind,
3.
zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten,
4.
zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen,
5.
die in der Form von Versteigerungen (§ 156) geschlossen werden oder
6.
die die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Finanzdienstleistungen zum Gegenstand haben, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, Anteilsscheinen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben werden, und anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten.
(5) 1Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei Fernabsatzverträgen, bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund der §§ 495, 499 bis 507 ein Widerrufs- oder Rückgaberecht nach § 355 oder § 356 zusteht. 2Bei solchen Verträgen gilt Absatz 2 entsprechend.
(6) Bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen hat der Verbraucher abweichend von § 357 Abs. 1 Wertersatz für die erbrachte Dienstleistung nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten, wenn er vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und wenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt.

§ 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
(1) 1Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. 2Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
(2) 1Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. 2Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat. 3Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. 4Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.
(3) 1Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. 2Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger. 3Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist, bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ferner nicht, wenn der Unternehmer seine Mitteilungspflichten gemäß § 312c Abs. 2 Nr. 1 nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.

FRAGESTELLER 27. September 2025 /5,0
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RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
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