Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Den jeweiligen Vertragsschluss muss Ihr vermeintlicher Vertragspartner zunächst beweisen können. Das ist in jedem Einzelfall genau zu prüfen.
Zudem ist zu prüfen, ob Sie wirksam den Vertragsschluss widerrufen haben, vorbei es für die Länge der Widerrufsfrist maßgeblich darauf ankommt, ob Sie überhaupt, und wenn ja, rechtzeitig und wirksam über den Widerruf belehrt worden sind.
Das wiederum betrifft allerdings in erster Linie nur Seiten, die innerhalb der Europäischen Union betrieben werden.
Bei anderen ausländischen Seiten ist natürlich die Frage danach zu stellen, ob für den Betreiber eine realistische Möglichkeit der Vollstreckung in Deutschland besteht, was angeblich offene Forderungen anbelangt.
Auch nach meiner Erfahrung ist es durchaus häufiger der Fall, dass betrügerische Handlungen seitens der Vertragspartner ausgehen, wobei mein Tipp dazu lautet, dass Sie sich im Internet dahingehend informieren können, insbesondere über die Seiten der Verbraucherschutzzentralen der einzelnen Bundesländer beziehungsweise über andere offizielle Seiten.
Im Zweifel würde ich also nicht zahlen und einen Anwalt Ihrer Wahl einschalten. Sie können praktisch jeden Anwalt nehmen, der zivilrechtliche Fälle bearbeitet. Denn es geht um allgemeines Vertragsrecht in aller Regel.
Anwaltliche Hilfe ist insbesondere dann erforderlich, wenn konkrete gerichtliche Maßnahmen drohen beziehungsweise unmittelbar bevorstehen oder schon auf den Weg gebracht sind.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Würde in meinem Fall meine eigene private Rechtsschutzversicherung die Kosten für einen Anwalt übernehmen, auch wenn ich nicht im Recht wäre?
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage möchte ich Ihnen gerne wie folgt beantworten:
Ja, die würde aller Voraussicht nach eintrittspflichtig sein - im Rahmen des Versicherungsvertrages.
Nur offensichtlich begründete Forderungen würden nicht von der Versicherung als Rechtsschutzfall getragen werden.
Wenn Sie aber einen Widerruf wirksam ausgeübt haben, sollte die Versicherung dafür die Kosten tragen, was die Rechtsverfolgung anbelangt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen