Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es gilt grundsätzlich die Regelung eines Versendungskaufs nach § 447 BGB
vor. Wenn die Kaufsache auf dem Transportweg verloren geht, wird der Verkäufer grundsätzlich von seiner Leistungspflicht gemäß § 275 BGB
frei. Hat der Verkäufer die Ware an also an die Spedition übergeben und geht sie auf dem Weg zum Käufer verloren, dann kann der Käufer grundsätzlich keinen weiteren Artikel nachgeliefert verlangen und einen bereits bezahlten Kaufpreis auch nicht zurückverlangen.
Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht beim sog. Verbrauchsgüterkauf, §§ 474 ff. BGB
. Bei Kaufverträgen im Versandhandel zwischen einem gewerblichen Verkäufern und einem Verbraucher gilt, dass wenn die Ware auf dem Transportweg verloren geht, der Verkäufer seinen Anspruch auf Kaufpreiszahlung gegen den Käufer, § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB
verlustig wird. Ein bereits per Vorkasse zum Ausgleich gebrachter Kaufpreis ist dem Käufer daher zu erstatten.
Folgerichtig gehen Sie zu Recht davon aus, dass Sie einen Anspruch auf Erstattung Ihres bezahlten Kaufpreises gegen die Online-Apotheke haben.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie anwaltliche Unterstützung bei der gerichtlichen Durchsetzung Ihres Anspruchs auf Rückzahlung benötigen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit gern zur Verfügung, da meine Kanzlei gerade auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet werden.
Ich hoffe ansonsten, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.iur. Mikio A. Frischhut
Rechtsanwalt
12. Juli 2018
|
13:01
Antwort
vonRechtsanwalt Mikio Frischhut
Hopfengartenweg 6
90451 Nürnberg
Tel: 091138433062
Web: https://www.frischhut-recht.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Mikio Frischhut