Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworten und vorab darauf hinweisen, dass dieses Forum nur geeignet ist, einen groben Abriss über die rechtliche Lage zu erteilen und kein tiefgründiges Mandatengespräch ersetzen kann . Insbesondere das Weglassen wesentlicher Angaben kann das Ergebnis der Beantwortung beeinflussen.
Zunächst möchte ich Ihnen mein aufrichtiges Beileid aussprechen.
Gegen Ihre Oma könnte Ihnen ein Herausgabeanspruch bezogen auf die Sterbeurkunde und weiterer ursprünglich im Eigentum des Erblassers stehende Unterlagen gemäß §985 BGB
zustehen. Dies setzt zunächst voraus, dass Sie Eigentümer geworden sind. Dies könnte im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gemäß §1922 BGB
der Fall sein, soweit die gesetzliche Erbfolge eingetreten ist, also kein Testament o.ä. vorliegt. Als Abkömmling des Erblassers gehören Sie gemäß §1924 BGB
zu den Erben 1.Ordnung, wohingegen Ihre Oma als Elternteil des Erblassers zu den Erben der 2.Ordnung gehört, §1925 BGB
. Die Erben der 2. Ordnung erben erst dann, wenn Erben der 1. Ordnung nicht vorhanden sind.
Sie sollten Ihre Oma daher bestenfalls schriftlich darüber aufklären, dass sie nicht vorrangig, sondern nachrangig erbt und dies nur dann, wenn keiner der Abkömmlinge erbt, beispielsweise weil alle Erben der 1.Ordnung das Erbe ausschlägt. Ihre Oma ist damit nicht berechtigt, die Unterlagen einzubehalten. Damit macht sie sich wegen Diebstahls oder Unterschlagung strafbar. Eine Strafanzeige macht jedoch nur wenig Sinn, da ein Strafverfahren erfahrungsgemäß wegen notwendiger Klärung einer zivilrechtlichen Frage eingestellt wird.
In jedem Fall sollten Sie bei gesetzlicher Erbfolge einen Erbschein beim zuständigen Nachlassgericht beantragen. Soweit Ihre Oma bereits einen Erbschein beantragt und erteilt bekommen hat, sollten Sie hiergegen Beschwerde einlegen.
Sollte das Gericht das Versterben des Erblasser nicht von Amts wegen feststellen können und Ihre Oma die Sterbeurkunde und Unterlagen nicht freiwillig herausgeben, sollten Sie zur Meidung einer langwierigen klageweisen Durchsetzung Ihrer Ansprüche ein Duplikat beantragen. Kosten, die Ihnen hierbei entstehen, können Sie von Ihrer Oma diese im Wege des Schadensersatzes verlangen. Auf diesen Umstand können Sie bereits jetzt Ihre Oma hinweisen, damit der Druck zur Herausgabe erhöht wird.
Ich hoffe, dass ich Ihnen behilflich sein konnte und verbleibe
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