Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie üben die Personensorge für ihr Kind aus, wozu auch die Beaufsichtigung des Kindes gehört. Während des Schulbesuchs übernimmt jedoch die Schule nach dem jeweiligen Schulgesetz die Aufsichtspflicht der Personensorgeberechtigten, da sie die Verantwortung für ihr Kind trägt, wobei ihr ein Ermessen zusteht, wie sie dieser Aufsichtspflicht nachkommt. Sobald die Argumente für die jeweilige Regelung nicht ganz abwegig sind, sind die Maßnahmen
zu dulden. In Ihrem Fall kann die Schule mit der Verletzungsgefahr vertretbar argumentieren. Dabei liegt die Betonung auf der „Gefahr". Eine „Befreiung" von der Aufsichtspflicht
durch Erziehungsberechtigte (etwa durch Einwilligung) ist
nicht möglich. Andererseits kann die Schule in Ihrem konkreten Fall auch übertrieben haben. Um dies zu prüfen, empfiehlt sich eine schriftliche Anfrage bei der Schulaufsichtbehörde zu stellen. Erfahrungsgemäß bekommt man schnell eine Antwort.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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