Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage aufgrund der vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
I.
Zum einen besteht die Möglichkeit des § 80 StVollzG, nach dem nicht schulpflichtige Kinder mit in der Vollzugsanstalt untergebracht werden können. Dazu bedarf es jedoch der Zustimmung des Inhabers des Aufenthaltsbestimmungsrechts (derjenige mit dem Sorgerecht) sowie einer vorherigen Anhörung des Jugendamts.
II.
Es besteht m.E. weiterhin die Möglichkeit, einen Antrag auf Aufnahme in der Mutter-Kind-Einrichtung einer JVA zu stellen. Da Sie aus Nordrhein-Westfalen kommen, kommt hier das Justizvollzugskrankenhaus Fröndenberg in Betracht. Dieses verfügt über eine Mutter-Kind-Einrichtung.
Für eine Aufnahme müssen Sie für eine Unterbringung in einer Einrichtung des offenen Vollzuges geeignet sein, vgl. § 10 Abs. 1 StVollzG. Dazu muss u.a. eine noch mindestens vier-monatige Freiheitsstrafe zu verbüßen sein. Dies liegt in Ihrem Fall, gleich wie das Berufungsverfahren ausgeht, vor.
III.
Die Voraussetzungen des offenen Vollzuges stellen sich wie folgt dar:
Ausschließungsgründe nach Ziff. 1 der Verwaltungsvorschrift zu § 10 StVollzG kommen nicht in Betracht. Auch Gründe nach Ziff. 2 sehe ich keine. Hierunter fallen Gründe wie erhebliche Suchtgefahr, Fluchtgefahr oder ein noch anhängiges Strafverfahren. Nach dem Verhandlungstermin übernächste Woche steht Ihren Aussagen entsprechend kein Verfahren mehr an.
Rein objektiv dürfte somit einem offenen Vollzug nichts entgegenstehen. Letztendlich ist dies jedoch immer eine Ermessensentscheidung der jeweiligen Behörden, weshalb ich Ihnen eine sichere Prognose nicht geben kann.
IV.
Es gibt also zwei Möglichkeiten: Entweder Sie beantragen die Aufnahme in Fröndenberg. Dort können Sie u.U. in den offenen Vollzug zusammen mit Ihren Kindern. Dies wäre sicherlich die bessere Alternative, da Sie Ihre Kinder rund um die Uhr um sich haben. Ansonsten bleibt Ihnen nur, nach Haftantritt den offenen Vollzug zu beantragen. Dann dürften Sie tagsüber die JVA verlassen und müssten aber die Nächte in der JVA verbringen. Auch diese Entscheidung liegt im Ermessen der jeweiligen Behörde. Ob Sie daher gleich in den offenen Vollzug kommen kann ich Ihnen leider auch nicht garantieren.
Bitte beachten Sie noch, dass dies nur eine erste Einschätzung der Rechtslage ist.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Antwort weitergeholfen hat und verweise bei Unklarheiten oder Rückfragen auf die kostenlose Nachfragefunktion. Gerne können Sie mich auch direkt kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Ich wollte ja mit allen Kindern nach Fröndenberg,aber das Jugendamt müsste für die Kosten aufkommen und das machen sie bei drei Kindern nicht! Also müsste ich doch selber für die Unterkunft der Kinder zahlen oder?
Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Frage lässt sich soweit mit § 80 Abs. 2 StVollzG beantworten. Dieser lautet:
"Die Unterbringung erfolgt auf Kosten des für das Kind Unterhaltspflichtigen. Von der Geltendmachung des Kostenersatzanspruchs kann abgesehen werden, wenn hierdurch die gemeinsame Unterbringung von Mutter und Kind gefährdet würde."
Grundsätzlich müssen Sie bzw. der Vater für die Unterbringung aufkommen. Ausnahmsweise kann jedoch bei einer Gefährdung einer gemeinsamen Unterbringung von den Kosten abgesehen werden. Wenn also bspw. in Ihrem Fall weder Sie noch der Vater leistungsfähig sind, könnte (wieder ermessensabhängig) die Behörde davon absehen, Ihnen die Kosten aufzuerlegen.
Ein wichtiger Punkt dürfte hier meines Erachtens zudem sein, dass Ihre Zwillinge noch überaus jung sind und den Kontakt zu Ihnen zwingend brauchen. Dies wäre sicherlich bei einer Entscheidung zu berücksichtigen.
Leider kann ich Ihnen auch hier keine sichere Prognose geben. Ermessensentscheidungen hängen von vielerlei Faktoren ab, die ich nicht absehen kann. Sie sollten diese Möglichkeit jedoch im Zweifel auf jeden Fall in Erwägung ziehen, am besten durch die Unterstützung Ihres Anwalts.
Ich hoffe ich konnte Ihnen zufriedenstellend weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Alexander Otterbach
Rechtsanwalt